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hochschule zusammen, so kann den dort in leitender Stellung Tätigen mit
der Bestellung zur Honorarprofessorin bzw. zum Honorarprofessor für die
Dauer dieser Tätigkeit auch die kooperationsrechtliche Stellung einer
beamteten Professorin bzw. eines beamteten Professors übertragen werden
mit Ausnahme des Rechts der Bekleidung eines Amts als
Fachbereichsvorsitzende bzw. Fachbereichsvorsitzender, Prorektorin bzw.
Prorektor oder Rektorin bzw. Rektor.
(3) Die Bestellung zur Honorarprofessorin bzw. zum Honorarprofessor
sowie die Übertragung der kooperationsrechtlichen Stellung einer beamteten
Professorin bzw. eines beamteten Professors erfolgt auf Vorschlag des
zuständigen Fachbereichs, zu dem der Senat Stellung nimmt, durch die
Ministerin bzw. den Minister für Wissenschaft und Kultur. Dem Vorschlag
muß eine Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen
Eignung der bzw. des Vorgeschlagenen beigefügt sein. Hierfür sollen
Gutachten von Professorinnen bzw. Professoren des betreffenden Fachs
eingeholt werden. Die Gutachten sind dem Vorschlag beizufügen.
(4) Im übrigen gilt $ 73 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 4 und 5 des Universitätsgesetzes
entsprechend.
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Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
Die Fachhochschule kann jeweils für einen im voraus begrenzten Zeitraum
für bestimmte Aufgaben Professorinnen bzw. Professoren anderer
Hochschulen als Gastprofessorinnen bzw. Gastprofessoren bestellen. Die
Bestellung erfolgt durch die Rektorin bzw. den Rektor auf Antrag des
zuständigen Fachbereichs.
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Lehrbeauftragte
(1) Zur Ergänzung und in begründeten Fällen auch zur Sicherstellung des
Lehrangebots können Lehraufträge an Personen erteilt werden, die nach
Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen
Aufgabengebiet entsprechen. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen
übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein
Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein
Dienstverhältnis.
(2) Der Lehrauftrag wird auf Antrag des zuständigen Fachbereichs von der
Rektorin bzw. vom Rektor durch den Abschluß eines Vertrages über die
Erbringung einer Lehrleistung in Höhe einer bestimmten Zahl von
Wochenstunden im Samester und gegebenenfalls über die Abnahme von