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8 48
Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Verwaltung,
den Fachbereichen und Besonderen Gliederungen hauptberuflich tätigen
Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter,
die nicht Professorinnen bzw. Professoren, Lehrkräfte für besondere
Aufgaben oder Fachhochschulassistentinnen bzw. Fachhochschulassistenten
sind.
(2) Die dienst- bzw. arbeitsrechtliche Stellung der sonstigen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sowie ihre Einstellungsvoraussetzungen richten
sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Beamten-, Arbeits- und
Tarifrechts.
8 49
Abgeordnete Beamtinnen und Beamte
(1) Die Dienstgeschäfte einer Lehrkraft für besondere Aufgaben können
von Beamtinnen und Beamten des Bundes, eines Landes oder einer
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen
werden, die an die Fachhochschule abgeordnet sind. Die Beamtin
bzw. der Beamte muß eine 8 45 Abs. 3 entsprechende Qualifikation nachweisen.
(2) Um die Abordnung ersucht die Rektorin bzw. der Rektor auf Antrag des
zuständigen Fachbereichs.
(3) Die Abordnung erfolgt in der Regel auf drei Jahre. Sie kann mit Zustimmung
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur um höchstens zwei
Jahre verlängert werden.
8 50
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
(1) Zur Honorarprofessorin bzw. zum Honorarprofessor der Fachhochschule
kann für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer nach hervorragenden
Leistungen im Rahmen einer mehrjährigen Tätigkeit als
Lehrbeauftragte bzw. Lehrbeauftragter der Fachhochschule oder im
Rahmen der angewandten Forschung den Anforderungen entspricht, die
nach 8 40 an die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt
werden. Die Honorarprofessorin bzw. der Honorarprofessor ist berechtigt.
die Bezeichnung „Professorin“ bzw. „Professor“ zu führen.
(2) Arbeiten wissenschaftliche Einrichtungen oder sonstige Einrichtungen
von Wirtschaft und Verwaltung arbeitsteilig oder ergänzend mit der Fach-