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befristeter Arbeitsvertrag mit einer Fachhochschulassistentin bzw. einem
Fachhochschulassistenten kann bis zur Dauer von höchstens fünf Jahren
abgeschlossen werden. Mehrere befristete Arbeitsverträge bei der Fachhochschule
dürfen diese Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten.
Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages als studentische Hilfskraft (8 47),
die vor dem Abschluß eines Studiums liegen, sind auf die Höchstgrenze
nicht anzurechnen.
(3) Die Beschäftigungsverhältnisse für Fachhochschulassistentinnen und
Fachhochschulassistenten werden auf Antrag des zuständigen Fachbereichs
begründet. Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten
werden nach Anordnung des Fachbereichs oder der Einrichtung
tätig, der ihre Stelle zugeordnet ist; bei Zuordnen zum
Fachbereich hat diese Befugnis die bzw. der Fachbereichsvorsitzende. Die
Anordnungsbefugnis kann innerhalb des Fachbereichs oder der Einrichtung
auch auf eine Professorin bzw. einen Professor übertragen werden.
(4) Das Nähere, insbesondere über die Vergütung der Fachhochschulassistentinnen
und Fachhochschulassistenten regeln Verwaltungsvorschriften,
die das Ministerium für Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem
Ministerium der Finanzen nach Anhörung des Senats erläßt.
S 47
Studentische Hilfskräfte
(1) Nebenberuflich tätige studentische Hilfskräfte unterstützen die Professorinnen
und Professoren, Lehrbeauftragten und Fachhochschulassistentinnen
und Fachhochschulassistenten sowie die Verwaltung bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Ihre Beschäftigung soll zugleich dazu dienen,
daß sie die Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie in ihrem bisherigen
Studium erworben haben, insbesondere zur Verbesserung ihrer beruflichen
Aussichten außerhalb der Fachhochschule, ergänzen oder vertiefen
können.
(2) Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft setzt voraus, daß die
Bewerberin bzw. der Bewerber das für die Tätigkeit erforderliche Grundstudium
mit Erfolg abgeschlossen hat. Nach Abschluß des Studiums dürfen
Studentische Hilfskräfte höchstens ein Jahr an der Fachhochschule
weiterbeschäftigt werden. Im übrigen gilt 8 46 Abs. 3 und 4 entsprechend
(3) Den studentischen Hilfskräften kommen als solche keine Mitwirkungsrechte
zu.