Full text : 1996 (0040)

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(3) Während eines Forschungs- bzw. Praxissemesters dürfen vergütete
Nebentätigkeiten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ministeriums für
Wissenschaft und Kultur durchgeführt werden.

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Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und
Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für
Professorinnen und Professoren erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen
 Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Sie führen
Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung ihrer
Stelle und unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin bzw. eines
Professors durch.

(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden, soweit sie nicht befristet
oder auf Dauer als Angestellte beschäftigt werden, von der Ministerin bzw.
vom Minister für Wissenschaft und Kultur zu Beamtinnen bzw. Beamten in
der Laufbahn des Technischen Lehrers ernannt.

(3) Für die Einstellung von Technischen Lehrerinnen und Technischen
Lehrerm gelten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für Technische
Lehrer an beruflichen Schulen. Soweit Lehrkräfte für besondere Aufgaben
als Angestellte beschäftigt werden, sind Einstellungsvoraussetzungen in
der Regel die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in der
Praxis und pädagogische Eignung.

S 46

Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten

(1) Soweit Professorinnen und Professoren gemäß $ 38 Abs. 1 nach näherer
 Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses Aufgaben in angewandter
Forschung und Entwicklung wahrnehmen, können in diesem Bereich zu
ihrer Unterstützung sowie zur Betreuung und Verwaltung von technischwissenschaftlichen
 Einrichtungen hauptberuflich tätige Fachhochschulassistentinnen
 und Fachhochschulassistenten befristet beschäftigt werden.
 Ihre Beschäftigung soll zugleich dazu dienen, ihre im Studium erworbenen
 Kenntnisse zu vertiefen.

(2) Die Beschäftigung als Fachhochschulassistentin bzw. Fachhochschulassistent
 setzt voraus, daß die Bewerberin bzw. der Bewerber ein
Hochschulstudium in der Regel in dem Fachgebiet, in dem die Dienstaufgaben
 ausgeübt werden solien, erfolareich abgeschioessen hat. Ein
            
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