Full text : 1996 (0040)

155 —-im

 Falle des Satzes 1 Nr. 2 schreibt das Ministerium für Wissenschaft und
Kultur die Steile aus, wenn dies noch nicht geschehen ist; die Fachhochschule
 ist zum Ergebnis der Ausschreibung zu hören.

(4) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die
Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche
Eignung enthalten oder wiedergeben.

(5) Professorinnen bzw. Professoren dürfen Zusagen über die Ausstattung
des vorgesehenen Aufgabenbereichs nur im Rahmen der Entscheidung
der Zentralen Haushalts- und Planungskommission nach 8 41 Abs. 1 Satz
2 und 3 erteilt werden. Die Zusagen stehen unter dem Vorbehalt einer
Überprüfung in angemessenen Abständen.

(6) Die Ministerin bzw. der Minister für Wissenschaft und Kultur kann übergangsweise
 bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle auf
Vorschlag des zuständigen Fachbereichs geeignete Personen als
Vertreterinnen bzw. Vertreter von Professorinnen bzw. Professoren bestellen;
 8 41 Abs. 3. 88 42, 43 Abs. 1 bis 5 finden keine Anwendung. Mit der
Besteilung als Vertreterin einer Professorin bzw. als Vertreter eines
Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkoit einer Professorin bzw.
eines Professors nicht verbunden.

S dd

Forschunas- bzw. Praxissemester

(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur kanrı Prefessorinnen und
Professoren auf ihren Antrag mit Zustimmung des Fachbereichs für
bestimmte Vorhaben im Rahmen der angewandten Forschung oder zur
Fortbildung in der beruflichen Praxis unter Belassung der Bezüge zeitweise
 von ihren sonstigen Dienstaufgaben freisteilen {Forschungs- bzw.
Praxissemester). Die ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre
sowie die Betreuung von Diplomandinnen bzw. Diplomanden muß, ohne
daß zusätzliche Mittel bereitgestellt werden müssen, gewährleistet sein.
Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und grundsätzlich
frühestens vier Jahre nach der ersten Berufung zur Professorin bzw. Zum
Professor oder nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden.


(2) In dem Anirag sind die Vorhaben näher zu beschreiben. Nach Ablau‘
der Freisteilung ist dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur über die
Durchführung der Vorhaben zu berichten.
            
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