Full text : 1996 (0040)

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zukommen Soll. Die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Beschlüsse
faßt die Zentrale Haushalts- und Planungskommission nach Anhörung der
betroffenen Fachbereiche im Rahmen der Haushaltsmittel.

(2) Auf der Grundlage der Überprüfung durch die Fachhochschule entscheidet
 das Ministerium für Wissenschaft und Kultur, ob die Stelle zur
vorgeschlagenen Besetzung freigegeben wird.

(3) Nach Überprüfung durch die Fachhochschule und Freigabe durch das
Ministerium für Wissenschaft und Kultur sind die Stellen für Professorinnen
und Professoren öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muß das
Fachgebiet sowie Art und Umfang der von der Professorin bzw. dem
Professor zu erfüllenden Aufgaben beschreiben.

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Berufungsvorschläge

(1) Für die Berufung von Professorinnen und Professoren erstellt der
zuständige Fachbereich einen Vorschlag und legt ihn, nachdem der Senat
hierzu Stellung genommen hat, dem Ministerium für Wissenschaft und
Kultur vor. Der Vorschlag soll drei Namen enthalten. Mitglieder der
Fachhochschule dürfen nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen
berücksichtigt werden; diese Einschränkung gilt nicht bei der Berufung von
Professorinnen und Professoren in ein zweites Professorenamt. Es können
 auch Personen vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben
haben. Dem Vorschlag muß eine eingehende Würdigung der fachlichen,
pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen sowie
eine Begründung für die Reihenfolge beigefügt sein. Auf Verlangen des
Ministeriums für Wissenschaft und Kultur sind alle eingegangenen
Bewerbungen mit allen Unterlagen vorzulegen.

Im Falle des 8 40 Abs. 2 sind zur Feststellung der hervorragenden
fachbezogenen Leistungen drei Gutachten von qualifizierten Vertreterinnen
 bzw. Vertretern des Faches beizufügen, die nicht der Fachhochschule
angehören und in der Regel Professorinnen und Professoren sein sollen.

(2) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der zuständige
Fachbereichsrat eine Berufungskommission. Zwei Drittel der Mitglieder der
Berufungskommission müssen Professorinnen bzw. Professoren sein. Der
Berufungskommission gehören mindestens an:
1. vier Professorinnen bzw. Professoren,
2.eine Lehrkraft für besondere Aufgaben oder eine Fachhochschuiassistentin
 bzw. ein Fachhochschulassisterit oder eine sonstige Mitarbeiterin
 bzw. ein sonstiger Mitarbeiter und
            
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