Full text : 1996 (0040)

= 149 —

(4) Die bzw. der Fachbereichsvorsitzende wird vom Fachbereichsrat aus
dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren für zwei
Jahre gewählt; für die Wahl gilt 8 13 Abs. 2 Satz 1 und 2. Die bzw. der
Fachbereichsvorsitzende soll von ihren bzw. seinen sonstigen Dienstpflichten
 angemessen entlastet werden. Für die Fachbereichsvorsitzende
bzw. den Fachbereichsvorsitzenden wird eine Stellvertreterin bzw. ein
Stellvertreter gewählt; für diese bzw. diesen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.


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Besondere Gliederungen

(1) Für allgemeine Aufgaben der Betreuung und Unterstützung von Lehre
und angewandter Forschung sowie für allgemeine praktische Dienste
unterhält die Fachhochschule zentrale Einrichtungen, soweit dies mit
Rücksicht auf die Aufgabe, Größe und Ausstattung zweckmäßig ist.
Zentrale Einrichtungen haben in der Regel eine eigene Leitung.

(2) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Einrichtung. Sie umfaßt den
gesamten Bestand der Fachhochschule an Literatur und sonstigen
Informationsmitteln.

(3) Für ständige Aufgaben in Lehre und angewandter Forschung Sollen
unter der Verantwortung eines oder mehrerer Fachbereiche Betriebseinheiten
 (Institute) gebildet werden, wenn
1.die Aufgaben nur durch die Schaffung von derartigen Betriebseinheiten
angemessen wahrgenommen werden können und
2.hierzu erhebliche Personal- und Sachmittel des Fachbereichs oder
mehrerer Fachbereiche ständig bereitgestellt werden müssen.

Die Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Professorin bzw. einem Professor
zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen
Sachmittel.

(4) Errichtung, Aufgaben und Organisation von Besonderen Gliederungen
im Sinne der Absätze 1 bis 3 regeln im Rahmen dieses Gesetzes die
Grundordnung und Ordnungen der Fachhochschule, die der Senat auf
Vorschlag oder nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche mit
Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur erläßt. In den
Ordnungen sind insbesondere Regelungen über die Leitung der
Besonderen Gliederung zu treffen. Leiterin bzw. Leiter einer Besonderen
Gliederung kann ein Kollegium oder eine Einzelperson sein. Besondere
Sliederunagen. an denen mehrere Professorinnen bzw. Professoren tätig
            
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