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Professorinnen und Professoren, die nach Bildung der Kommission die
Mitgliedschaft im Fachbereich erwerben oder sie bereits besitzen, gehören
der Kommission ebenfalls an. Die Kommission soll Vertreterinnen und
Vertreter der Praxis, insbesondere aus der Wirtschaft, beratend hinzuziehen.
Sobald dem Fachbereich mindestens sieben Professorinnen bzw.
Professoren angehören, ist die Wahl eines Fachbereichsrats durchzuführen.
Mit der Wahl des Fachbereichsrats ist die Kommission aufgelöst.
Ss 35
Fachbereichsvorsitzende bzw. Fachbereichsvorsitzender
(1) Die bzw. der Fachbereichsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse des
Fachbereichsrats und führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener
Zuständigkeit. Sie bzw. er ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender des
Fachbereichsrats und bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrats vor. Die
bzw. der Fachbereichsvorsitzende ist für die Aufgabenübertragung im
Sinne des 8 86 Abs. 2 des Universitätsgesetzes zuständig. Sie bzw. er entscheidet
über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Fachbereichs. Sie bzw. er ist deren Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter, soweit
sie nicht einer Einrichtung des Fachbereichs mit eigener Leistung oder
giner Professorin bzw. einem Professor zugeordnet sind.
(2) Die bzw. der Fachbereichsvorsitzende wirkt darauf hin, daß der
Fachbereichsrat und die Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben
wahmehmen und die dem Fachbereich angehörenden Mitglieder der
Fachhochschule ihre Pflichten erfüllen. Verletzen Beschlüsse des
Fachbereichsrats oder von Einrichtungen des Fachbereichs das Recht
oder bewirken sie einen schweren Nachteil für die Erfüllung der Aufgaben
des Fachbereichs oder der Fachhochschule, muß die bzw. der
Fachbereichsvorsitzende die erneute Beratung und Beschlußfassung herbeiführen;
das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschiußfassung
hat aufschiebende Wirkung. Wird den Bedenken nicht abgeholfen,
unterrichtet sie bzw. er unverzüglich die Rektorin bzw. den Rektor.
(3) Die bzw. der Fachbereichsvorsitzende legt der Rektorin bzw. dem
Rektor jährlich einen Bericht über die Situation der Lehre vor (Lehrbericht);
die Fachschaft nimmt zu dem Bericht Stellung. Auf der Grundlage der
Lehrberichte der Fachbereichsvorsitzenden legt die Rektorin bzw. der
Rektor dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur jährlich einen zusammenfassenden
Lehrbericht vor, der von der Zentralen Studienkommission
vorzubereiten ist. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur kann durch
Rechtsverordnung den Mindestinhalt der Lehrberichte bestimmen.