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(3) Der Fachbereich ist dafür verantwortlich, daß bei geordnetem Studium
die Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können.
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Fachbereichsrat
(1) Der Fachbereichsrat berät und entscheidet in allen Angelegenheiten
des Fachbereichs, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mitglieder des Fachbereichsrats sind:
1.sieben Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gruppe der Professorinnen und
Professoren,
2.drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gruppe der Studentinnen und Studenten,
3. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter.
(3) Die Grundordnung kann vorsehen, daß in Fachbereichen, soweit ihnen
nicht mehr als neun Professorinnen und Professoren angehören, alle
Professorinnen und Professoren dem Fachbereichsrat angehören; für diesen
Fall steht die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 im
Verhältnis sieben zu drei zu zwei; entstehende Bruchteile bei der Zahl der
Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 werden bis 0,5 abgerundet und ab
0,51 aufgerundet.
(4) Werden im Fachbereichsrat Angelegenheiten einer Fachbereichseinrichtung
behandelt, ist ihrer Leiterin bzw. ihrem Leiter oder geschäftsführenden
Leiterin bzw. Leiter Gelegenheit zur Teilnahme mit beratender
Stimme zu geben. Satz 1 gilt für Professorinnen und Professoren, die dem
Fachbereichsrat nicht angehören entsprechend, wenn Fragen ihres Fachs
behandelt werden. Der Fachbereichsrat erörtert mindestens einmal im
Jahr mit allen selbständig Lehrenden, soweit sie dem Fachbereich
angehören, Grundsatzfragen in Lehre, Studienreform und angewandter
Forschung.
(5) Wird ein Fachbereich errichtet, dessen Fachgebiete an der Fachhochschule
nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, beruft der Senat
mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur eine
Kommission, die die Aufgaben eines Fachbereichsrats wahrnimmt. In die
Kommission sollen Professorinnen bzw. Professoren anderer Hochschulen
aus den betreffenden Fachgebieten und Professorinnen bzw. Professoren
anderer Fachbereiche, deren wissenschaftliche Arbeiten Bezüge zu
FEachoebieten des neuen Fachbereichs aufweisen berufen werden