Full text : 1996 (0040)

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(2) Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen regelt der
Senat durch eine Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für
Wissenschaft und Kultur bedarf.

(3) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und die bzw. der
Fachbereichsvorsitzende.

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Aufgaben des Fachbereichs

(1) Der Fachbereich erfüllt für seine Fachgebiete die Aufgaben der Fachhochschule,
 soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1. die Einrichtung von Studiengängen vorzuschlagen, Studienordnungen
für die Studiengänge zu beschließen und das den Studienordnungen
entsprechende Lehrangebot zu gewährleisten,
2. Prüfungsordnungen für die Studiengänge zu beschließen und Prüfungen
 durchzuführen,
3. die Lehre und die angewandte Forschung innerhalb des Fachbereichs
zu koordinieren,
4. bei der Überprüfung einer freigewordenen Professorenplanstelle
mitzuwirken,
5. Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren zu
verabschieden,
$. die Bestellung von Honorar- und Gastprofessorinnen bzw. Honorarund
 Gastprofessoren vorzuschlagen.
7. die Verteilung der dem Fachbereich nach 88 8 Abs. 4, 22 Abs. 1 Nr. 2
zugewiesenen Mittel,
8. die Einstellung und Entlassung von Lehrkräften für besondere
Aufgaben, Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten
 und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beantragen
und über die Zuordnung dieser Bediensteten zu entscheiden,
9. über die Erteilung von Lehraufträgen zu beschließen,
10. den Anteil des Fachbereichs am Entwurf des Haushaltsvoranschlags
vorzuschlagen,
11. bei der Bildung Besonderer Gliederungen nach Maßgabe dieses
Gesetzes mitzuwirken.
12. die dem Fachbereich übertragenen praktischen Dienste (& 1 Abs. 7}
und Aufgaben des Landes {8 1 Abs. 8) zu gewährleisten und
13. im Rahmen der Studienberatung die studienbegleitende fachliche
Beratung (Studienfachberatung) durchzuführen.
            
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