Full text : 1996 (0040)

Dam

Ordnung
für die Be- / Ernennung / Berufung / Wahl
von Vertretem und Vertreterinnen der HTWdS
in hochschulexternen Gremien
Vom 12. Juli 1995

Der Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes hat
in seiner Sitzung am 12. Juli 1995 aufgrund von $ 9 Abs. 2 in Verbindung
mit 8 20 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes Nr. 1273 über die Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz — FHG)
vom 15.05.1991 (Amtsbli. S. 818), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr.
1337 zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Hochschulrechtsänderungsgesetz)
 vom 01.06.1994 (Amtsbl. S. 889) die folgende Ordnung
erlassen, die nach Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und
Wissenschaft hiermit veröffentlicht wird.

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Benennung

Die Vertretung der HTWAdS in hochschulexternen Gremien wird vom Senat
gewählt, sofern fachbereichsübergreifende Themen behandelt werden.
Bei Themen, die nur einen Fachbereich betreffen, entscheidet der Senat
auf Vorschlag des jeweiligen Fachbereichsrates. Die Außenvertretung der
HTWdS durch den Rektor bleibt dadurch unberührt.

82
Vertreter der HTWdS

Die HTWdS wird in der Regel durch eine Professorin oder einen Professo:
vertreten.

83
Ausschreibung

Aufforderungen an die HTWAdS bzw. einen Fachbereich, einen Vertreter für
ein extemes Gremium zu benennen, werden den Professorinnen und
Professoren der HTWdS hochschul- bzw. fachbereichsintern bekanntgegeben.
 Mit der Bekanntgabe wird zur Bewerbung aufgefordert. Die
Bewerbungsfrist beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe.
            
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