Full text : 1996 (0040)

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(2) Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor ist Beauftragte
bzw. Beauftragter für den Haushalt im Sinne der Vorschriften des Landeshaushaltsrechts
 und als solche bzw. solcher an Weisungen der Rektorin
bzw. des Rektors nicht gebunden.

(3) Die Organe der Fachhochschule und ihre Gliederungen haben der
Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor in deren bzw. dessen
Zuständigkeitsbereich Auskunft zu erteilen. Die Verwaltungsdirektorin bzw.
der Verwaltungsdirektor ist zu den Sitzungen der zentralen Organe und
Kommissionen der Fachhochschule unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
 Sie bzw. er hat das Recht, dort jederzeit das Wort zu ergreifen.

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Bestellung der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors

(1) Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor wird auf
Vorschlag der Fachhochschule, der von der Rektorin bzw. vom Rektor im
Einvernehmen mit dem Senat erstellt wird, von der Ministerin bzw. vom
Minister für Wissenschaft und Kultur ernannt. Der Vorschlag der
Fachhochschule soll mindestens zwei Namen enthalten.

(2) Zur Verwaltungsdirektorin bzw. zum Verwaltungsdirektor kann emannt
werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung und die
Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt.
Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor soll über ausreichende
 Erfahrungen auf dem Gebiet der Hochschul- und Wissen-Schaftsverwaltung
 verfügen.

3. Abschnitt
Fachbereiche und Besondere Gliederungen

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Fachbereichsagliederung

(1) Die Fachhochschule gliedert sich in Fachbereiche. Sie sind die organisatorischen
 Grundeinheiten für Lehre und angewandte Forschung an der
Fachhochschule, In einem Fachbereich sollen verwandte oder fachlich
benachbarte Fachgebiete zusammengefaßt werden. Er muß nach Größe
und Zusammensetzung gewährleisten, daß er die ihm obliegenden
Aufgaben angemessen erfüllen kann.
            
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