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kein anderes Wahlamt in Organen der Fachhochschule einschließlich der
Fachbereiche wahrnehmen.
(3) Eine Wahl kommt zustande, wenn der Wahlvorschlag im ersten oder
zweiten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
des Konzils oder im dritten Wahlgang die Mehrheit der Mitglieder
des Konzils erhält. Soweit im dritten Wahlgang eine Wahl nicht zustande
gekommen ist, findet die Wahl aufgrund eines neuen Wahlvorschlages der
Rektorin bzw. des Rektors statt; hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse gilt
Satz 1 entsprechend.
(4) Die Prorektorin bzw. der Prorektor ist von ihren bzw. seinen Dienstpflichten
als Professorin bzw. Professor angemessen zu entlasten.
2. Abschnitt
Verwaltung
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Zentrale Verwaltung
(1) Die zentrale Verwaltung ist zuständig für die Rechts-, Haushaits-,
Wirtschafts- und Personalangelegenheiten der Fachhochschule und für
sonstige der Fachhochschule obliegende Verwaltungsaufgaben. Die zentrale
Verwaltung unterstützt die Verwaltung der Fachbereiche und der
Besonderen Gliederungen.
(2) Die zentrale Verwaltung hat auf eine wirtschaftliche Verwendung der
Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Einrichtungen der
Fachhochschule hinzuwirken.
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Aufgaben der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors
(1) Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor leitet die zentrale
Verwaltung der Fachhochschule nach den Richtlinien und im Auftrag
der Rektorin bzw. des Rektors; in diesem Rahmen ist sie bzw. er zur
ständigen Vertretung der Rektorin bzw. des Rektors befugt, soweit es sich
um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt. Die Verwaltungsdirektorin
bzw. der Verwaltungsdirektor unterstützt die Rektorin bzw. den
Rektor und die Prorektorin bzw. den Prorektor bei der Erledigung ihrer
Aufgaben.