Full text : 1996 (0040)

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Dienstrechtliche Stellung der Rektorin bzw. des Rektors

(1) Die Rektorin bzw. der Rektor wird von der Landesregierung zur
Beamtin bzw. zum Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit beträgt vier
Jahre.

(2) Mit der Ernennung zur Rektorin bzw. zum Rektor ist die Professorin
bzw. der Professor auf ihren bzw. seinen Antrag für die Dauer der Amtszeit
unter Fortfall! der Bezüge zu beurlauben. Die Fortführung von Tätigkeiten
in Lehre und angewandter Forschung kann teilweise gestattet werden; der
Umfang dieser Tätigkeiten ist unter Berücksichtigung der mit dem
Rektoramt verbundenen Belastungen bei der Ernennung festzulegen. Ihre
bzw. seine Mitwirkungsrechte als Professorin bzw. Professor ruhen für die
Dauer ihrer bzw. seiner Amtszeit, Sie bzw. er ist von ihren bzw. seinen
Dienstpflichten als Professorin bzw. Professor für ein Jahr nach
Beendigung ihrer bzw. seiner Amtszeit befreit.

(3) Die Rektorin, die als Professorin, bzw. der Rektor, der als Professor
beurlaubt ist, ist nach Ablauf ihrer bzw. seiner Amtszeit oder mit Erreichen
der Altersgrenze entlassen.

(4) Die Rektorin, die nicht zugleich als Professorin, bzw. der Rektor, der
nicht zugleich als Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht,
tritt nach Ablauf ihrer bzw. seiner Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze
 in den Ruhestand.

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Prorektorin bzw. Prorektor

(1) Die Prorektorin bzw. der Prorektor ist allgemeine Vertreterin bzw. allgemeiner
 Vertreter der Rektorin bzw. des Rektors und unterstützt diese
bzw. diesen bei der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben. Die
Rektorin bzw. der Rektor kann der Prorektorin bzw. dem Prorektor
bestimmte Geschäftsbereiche übertragen, in denen diese bzw. dieser die
Rektorin bzw. den Rektor ständig vertritt; sie bzw. er kann der Prorektorin
bzw. dem Prorektor allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(2) Die Prorektorin bzw. der Prorektor wird auf Vorschlag der Rektorin bzw.
des Rektors aus dem Kreis der Professorinnen, die Beamtinnen auf
Lebenszeit sind, bzw. der Professoren, die Beamte auf Lebenszeit sind,
vom Konzil jeweils für vier Jahre gewählt und der Ministerin bzw. dem
Minister für Wissenschaft und Kultur zur Bestellung vorgeschlagen. Die
Prorektorin bzw. der Prorektor kann während ihrer bzw. seiner Amtszeit
            
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