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(3) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Senat gewählt. Es können
auch Mitglieder der Fachhochschule gewählt werden, die nicht
Mitglied des Senats sind. Die Grundordnung kann Vorschlagsrechte vorsehen.
Der Zentralen Haushalts- und P!anungskommission sowie anderen
beschließenden Kommissionen können nur Mitglieder und stellvertretende
Mitglieder des Senats angehören; die Mitglieder von beschließenden
Kommissionen sind nach Gruppen getrennt zu wählen. Die beschließenden
Kommissionen haben in Angelegenheiten, die einen Fachbereich
betreffen, dessen Fachbereichsvorsitzende bzw. Fachbereichsvorsitzenden
an den Beratungen zu beteiligen. In beschließenden Kommissionen
verfügt die Gruppe der Professorinnen und Professoren über
die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen.
(4) Der Senat koordiniert die Tätigkeit der Kommissionen. Er kann die
Entscheidung über eine Angelegenheit, die er einer beschließenden
Kommission übertragen hat, allgemein oder im Einzelfall wieder an sich
ziehen. Dies gilt nicht für die Zentrale Haushalts- und Planungskommission,
soweit ihr Aufgaben durch dieses Gesetz übertragen sind.
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Zentrale Haushalts- und Planungskommission
(1) Der Zentralen Haushalts- und Planungskommission obliegt
1.die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags,
2.die Verteilung der Mittel nach Maßgabe des Fachhochschulhaushalts
3.die Zuweisung von Räumen,
4.die Beschlußfassung im Rahmen der Überprüfung einer freigewordene!
Professorenstelle nach 8 41 Abs. 1 und
5.die Stellungnahme zu dem Bericht der Rektorin bzw. des Rektors nact
8 25 Abs. 6 Satz 3.
(2) Der Kommission gehören an:
1.als Vorsitzende die Rektorin bzw. als Vorsitzender der Rektor,
2.die Fachbereichsvorsitzenden,
3. Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studentinnen und
Studenten.
4. Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitar
beiter,
5. mit beratender Stimme die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltunas
direktor.