Full text : 1996 (0040)

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4. Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

5. mit beratender Stimme die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor
 und die Prorektorin bzw. der Prorektor.

Die Zahl der Mitglieder nach den Nummern 2 bis 4 steht im Verhältnis zehn
zu sechs zu drei. Entstehende Bruchteile bei der Zahl der Vertreterinnen
und Vertreter nach den Nummern 3 und 4 werden abgerundet.

(4) Der Senat hat eine Vertreterin bzw. einen Vertreter des Allgemeinen
Studentenausschusses in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums
als Sachverständige bzw. Sachverständigen zu hören. Darüber hinaus
kann der Senat weitere Sachverständige hören. Die Rektorin bzw. der
Rektor bestimmt mit der Versendung der Tagesordnung, zu welchen
Tagesordnungspunkten Sachverständige zu hören sind.

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Senatskommissionen

(1) Der Senat kann Kommissionen einsetzen
1.zur Beschlußfassung an Stelle des Senats (beschließende Kommissionen),

2.zur Mitwirkung in Besonderen Gliederungen (mitwirkende Kommissionen)
 und
3. zur Vorbereitung seiner Beratungen und Entscheidungen (vorbereitende
Kommissionen).

(2) Der Senat muß folgende zentrale Kommissionen bilden:
1.die Zentrale Haushailts- und Planungskommission.
2.die Zentrale Studienkommission.

Der Senat kann nach Absatz 1 Nr. 3 eine Zentrale Kommission für angewandte
 Forschung und Wissens- und Technologietransfer bilden. Wird
eine solche gebildet, so hat sie insbesondere die Entscheidungen des
Senats nach 8 20 Abs. 1 Nr. 5 vorzubereiten, die Zusammenarbeit der
Fachbereiche in der angewandten Forschung zu koordinieren und
Grundsätze für die Zusammenarbeit der Fachhochschule mit Wirtschaft
und Arbeitnehmerschaft im Bereich des Wissens- und Technologietransfers
 zu erarbeiten. Der Kommission können als sachverständige
Beraterinnen und Berater auch Professorinnen und Professoren anderer
Hochschulen sowie Expertinnen und Experten aus Wirtschaft und
Verwaltung angehören. Das Nähere regelt die Grundordnung.
            
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