Full text : 1996 (0040)

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2. die Zustimmung zu Ordnungen der Fachbereiche und Besonderen
Gliederungen,
3. die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
4. die Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung vor
Zulassungszahlen,
5. die Festlegung der Schwerpunkte im Bereich der angewandten Forschung
 nach 8 54 Abs. 2 sowie die Verabschiedung des Forschungs:
berichts nach 8 54 Abs. 3,
8. das Stellen von Anträgen nach 8 54 Abs. 5,
7.den Erlaß von Ordnungen über die Bildung und Aufhebung vor
Besonderen Gliederungen nach 8 36 Abs. 4,
8. die Entscheidung über die Übernahme, den Umfang und die Ein
stellung praktischer Dienste nach $& 1 Abs. 7 und deren Zuordnung,
9. die Aufstellung des Wahlvorschlages für die Wahl der Rektorin bzw
des Rektors,
10. die Beschlußfassung über die Gleichstellungspläne nach $ 24 Abs.
Satz 2,
11. die Benennung der Vertreterinnen bzw. Vertreter der Fachhochschule
in Gremien außerhalb der Fachhochschule,
12. die Verleihung akademischer Ehrungen durch die Fachhochschule,
13. die Entgegennahme und Erörterung des von der Rektorin bzw. vor
Rektor nach 8 25 Abs. 6 Satz 3 zu erstattenden Rechenschafts- und
Entwicklungsberichts,
14. die Entgegennahme von Berichten und die Äußerung im Rahmen vor
Anhörverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Der Senat nimmt ferner Stellung:
1.zu Vorlagen der Rektorin bzw. des Rektors nach $ 25 Abs. 6 Satz 2,
2.zu Vorschlägen des zuständigen Fachbereichs für die Berufung vor
Professorinnen und Professoren und für die Bestellung von Honorar
professorinnen und Honorarprofessoren,
3.zur Übertragung von Aufgaben des Landes auf die Fachhochschule
nach 8 1 Abs. 8.
4. zu dem Entwurf der Lehrverpflichtungsverordnung.

(3) Dem Senat gehören an:
1. als Vorsitzende die Rektorin bzw. als Vorsitzender der Rektor,
2.die Fachbereichsvorsitzenden und je eine weitere Vertreterin bzw. eif
weiterer Vertreter der Professorinnen und Professoren aus jedem Fach
bereich,
3 Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gruppe der Studentinnen um
Studenten.
            
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