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bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur.
Die Zustimmung ist, soweit möglich, vor Anordnung der jeweiligen
Maßnahme einzuholen.
4. Kapitel
Aufbau und Organisation
Il. Abschnitt
Zentrale Organe
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Zentrale Organe
Zentrale Organe der Fachhochschule sind
1.das Konzil,
2.der Senat und
3.die Rektorin bzw. der Rektor.
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Konzil
(1) Das Konzil ist zuständig für:
1.die Beschlußfassung über die Grundordnung,
2.die Wahl der Rektorin bzw. des Rektors und der Prorektorin bzw. des
Prorektors.
(2) Beschlüsse über die Grundordnung werden in geheimer Abstimmung
und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefaßt.
(3) Mitglieder des Konzils sind:
1.achtundzwanzig Vertreter der Gruppe der Professorinnen und
Professoren.
2.fünfzehn Vertreter der Gruppe der Studentinnen und Studenten,
3.zehn Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(4) Das Konzil wählt seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden und
deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.
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Senat
(1) Der Senat ist zuständig für: .
1. die Beschlußfassung über Ordnungen, soweit nicht andere Gremien
dafür zuständia sind.