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Wahlen, Wahlzeit
(1) Die Mitglieder des Konzils, des Senats und der Fachbereichsräte werden
in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen
Mitgliedergruppen gewählt. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und
die Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl sind die Voraussetzungen für
eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. Allen Wahlberechtigten
ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.
(2) Die Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren und der
Gruppe der Studentinnen und Studenten in Konzil und Senat werden auf
Fachbereichsebene gewählt. Für die Gruppe der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter soll die Wahlordnung eine angemessene Vertretung der verschiedenen
Teilgruppen gewährleisten.
(3) Die Mitglieder eines Gremiums werden für eine bestimmte Zeit gewählt.
Sie beträgt in den Kollegialorganen zwei Jahre; für Vertreterinnen und
Vertreter der Gruppe der Studentinnen und Studenten ein Jahr. Dies gilt
auch für sonstige Gremien, soweit in der Grundordnung nichts anderes
bestimmt ist.
(4) Das Nähere regelt eine Wahlordnung der Fachhochschule, die der
Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur bedarf.
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Öffentlichkeit
(1) Das Konzil verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen
werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Konzils.
(2) Die übrigen Gremien der Fachhochschule tagen grundsätzlich
nichtöffentlich. Sie können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln Öffentlichkeit
herstellen, soweit rechtliche Gründe nicht entgegenstehen oder
schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Die
Öffentlichkeit kann auf die Mitglieder der Fachhochschule oder eines
Fachbereichs beschränkt werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten
werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
(3) Die Mitglieder von Gremien dürfen Mitglieder der Fachhochschule über
die gefaßten Beschlüsse und deren wesentliche Gründe unterrichten,
soweit nicht Schweigepflicht besteht. Schweigepflicht besteht bei allen in
nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten nach Absatz 2 Satz
4 oder wenn die Pflicht zur Verschwiegenheit mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln besonders beschlossen worden ist. Die Pflicht zur Verschwiegen-