Full text : 1996 (0040)

131 —

(3) Soweit in diesem Gesetz oder der Grundordnung nichts anderes
bestimmt ist, sind den Mitgliedern der Fachhochschule gleichgestellt:
1.die wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getretenen
Professorinnen und Professoren,
2.die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise an der
Fachhochschule Tätigen,
3.die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
4.die Lehrbeauftragten und die sonstigen an der Fachhochschule
nebenberuflich Tätigen,
5.die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und die Ehrensenatorinnen und
Ehrensenatoren der Fachhochschule.

Das aktive und passive Wahlrecht steht ihnen nicht zu.

(4) Die akademischen Bezeichnungen und Titel dieses Gesetzes werden
Frauen in der weiblichen Form verliehen.

8 11
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Fachhochschule nach 8 10 Abs. 1 und 2 haben das
Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der
Grundordnung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule mitzuwirken.
Die Übernahme eines Amtes in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt
werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Mitglieder der Fachhochschule,
die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem
Gremium der Selbstverwaltung auf Fachbereichsebene angehören, das
für Personalangelegenheiten zuständig ist.

(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit
zu einer Gruppe nach $ 12 Abs. 1 und 2 dem Gesamtwohl der Fachhochschule
 verpflichtet. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Mitglieder der Fachhochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der
Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

8 12
Zusammensetzung der Hochschulgremien

(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden
1.die Professorinnen und Professoren,
2.die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Fachhochschulassistentinnen
 und Fachhochschulassistenten und die sonstigen Mitarbeiterinnen
 und Mitarbeiter (Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und
            
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