Full text : 1996 (0040)

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berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studentinnen
und Studenten.

(5) Die Fachhochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere
 bei der Nachwuchsförderung, auf die Herstellung der verfassungsrechtlich
 gebotenen Chancengleichheit und auf die Vermeidung von
Nachteilen für Frauen im Hochschulbereich hin.

(8) Die Fachhochschule wirkt an der sozialen Förderung der Studentinnen
und Studenten mit; sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse behinderter
 Studentinnen und Studenten. Sie fördert in ihrem Bereich die kultureilen
 Belange und den Sport.

(7) Die Fachhochschule leistet praktische Dienste, die mit ihren Aufgaben
in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Beratungen und
Untersuchungen.

(8) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen deı
Fachhochschule nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1
genannten Aufgaben zusammenhängen. Das Ministerium für Wissenschaft
 und Kultur regelt die Übertragung solcher Aufgaben nach Anhörunc
der Fachhochschule durch Rechtsverordnung.

(9) Die Fachhochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllun«
ihrer Aufgaben.

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Freiheit von Wissenschaft, angewandter Forschung, Lehre
und Studium

(1) Das Land stellt sicher, daß sich an der Fachhochschule Wissenschaft
angewandte Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können. Diese
Pflicht obliegt auch der Fachhochschule und ihren Organen.

(2) Die Freiheit der angewandten Forschung umfaßt insbesondere die
Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung der
Forschungsergebnisse und deren Verbreitung. Beschlüsse der zuständigen
 Organe der Fachhochschule in Fragen der angewandten Forschung
sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation, die Förderung und
die Abstimmung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beziehen
sie dürfen die Freiheit der angewandten Forschung im Sinne von Satz
nicht beeinträchtigen.

(3) Die Freiheit der Lehre umfaßt im Rahmen der zu erfüllenden Lehr
aufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und dere:
inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerun:
            
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