Full text : 1996 (0040)

103 —

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht
erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat der Kandidat
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, daß er die Fachprüfung ablegen konnte, so
kann die Fachprüfung ganz oder teilweise für „nicht ausreichend“ oder die
Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung für „nicht bestanden“ erklärt
werden.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen.
Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen,
wenn die Diplomprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“
erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs.1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach
einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.


8 22
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem
Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen
Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle
 gewährt.

Il. Ergänzende Regelungen für das dritte und vierte Jahr des
Deutsch-Französischen Studiengangs (DFHI-Studium)

81
Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen der ersten beiden Jahre (Vorprüfung und 1.
Abschnitt der Hauptprüfung) des Deutsch-Französischen Studienganges
im Fachbereich Elektrotechnik bestehen aus den Leistungen, die die
Diplom-Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Elektrotechnik vorschreibt
 ergänzt um die Prüfungsleistungen aus dem Bereich Französisch/CGivilisation.


(2) Die Prüfungsleistungen des dritten und vierten Jahres des Deutsch-Französischen
 Studienaanas bestehen aus den Leistungen. die für den
            
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