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Entschuldbare Nichtteilnahme
(1) Kann ein Student aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einem
Termin einer Prüfung oder einer Studienteistung, zu der er angemeldet ist,
nicht teilnehmen bzw. den Abgabetermin nicht einhalten, so hat er den
Prüfungsausschuß des Fachbereichs unverzüglich hiervon schriftlich in
Kenntnis zu setzen.
Entsprechende Belege sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen.
Bei Krankheiten werden nur ärztliche Atteste anerkannt, bei stationärer
Behandlung eine entsprechende Bescheinigung des Krankenhauses. Die
Untersuchung hat unverzüglich zu erfolgen. Das ärztliche Attest muß
Prüfungsunfähigkeit bescheinigen.
(2) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von
mehr als einem Tag und nimmt der Student während dieser Zeit an einer
Prüfungsleistung teil, so verliert das Attest auch für die Folgezeit seine
Gültigkeit.
(3) Durch die Anwesenheit bei der Bekanntgabe der Aufgaben einer
Studien- bzw. Prüfungsleistung erkennt der Student an, daß ihm leistungsmindemde
Umstände, die von ihm nicht zu vertreten sind, nicht bekannt
sind und daß er sich für prüfungsfähig hält.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so kann ein Ersatztermin
eingeräumt werden. Näheres regelt das Anmeldeverfahren.
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Verlust des Prüfungsanspruchs
Ein Student verliert den Prüfungsanspruch, wenn er
a) alle Prüfungswiederholungen nach 8 12 ohne Erfolg versucht hat,
b) alle WMiederholungsmöglichkeiten nach 8 6 Abs.3 in Verbindung mit 8 4
ohne Erfolg versucht hat.
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Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die
Noten für die Prüfungsleistung, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht
hat, für die Fachprüfung entsprechend berichtigt und die Diplom-Vorprüfung
oder die Diplomprüfung für nicht bestanden erklärt werden