bewerteten Prüfungs- und Studienleistungen sowie zur Rücksprache mit
dem Prüfer zu geben.
(2) Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder einem Prüfer in
Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Mündliche
Prüfungen sollen in fachbereichsinterner Öffentlichkeit vorgenommmen
werden. Auf Wunsch des Studenten ist die fachbereichsinterne Öffentlichkeit
auszuschließen. Studenten des betreffenden Prüfungstermins sind als
Zuhörer nicht zugelassen. Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 30
Minuten. Über jede mündliche Prüfung eines Studenten ist eine
Niederschrift anzufertigen, die zu den Prüfungsakten zu nehmen ist. Die
Niederschrift muß Angaben über Ort, Beginn und Ende der mündlichen
Prüfung, die Namen der Prüfer und Beisitzer, den Gegenstand und die
Bewertung sowie Vermerke über die Anwesenheit von Mitgliedem des
Fachbereichsrates und besondere Vorkommnisse enthalten.
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Anrechnung von anderweitig erbrachten
Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden angerechnet,
wenn sie an einer anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik
Deutschland in einem Studiengang erbracht wurden, der derselben
Rahmenordnung unterliegt.
(2) Im vorgenannten Studiengang wird bei derseiben Anzahl von theoretischen
Studiensemestern im Grundstudium die Diplom-Vorprüfung ohne
Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer
Nicht enthält, die an der HTWdS Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht
aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.
(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht
unter Abs. 1,2 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben
ist. Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig,
wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen an der
HTWdS im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich,
sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei besonders
zu beachten ist, ob ein erfolgreicher Studienabschluß zu erwarten ist. Dies
gilt insbesondere für in staatlich anerkannten Fernstudien erbrachte
Leistungen.
(4) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die im Ausland an Partnerhochschulen abgelegt wur
den. können besondere Regelungen gelten