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(2) Die Diplomarbeit kann frühestens nach bestandener Vorprüfung ausgegeben
werden. Einmalige Rückgabe eines Themas ist binnen 14 Tagen
ab Ausgabedatum möglich.
(3) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt höchstens sechs
Monate.
(4) Die Diplomarbeit kann in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule
ausgeführt werden.
(5) Bei Abgabe der Diplomarbeit hat der Student schriftlich zu versichern,
daß die Arbeit selbständig verfaßt wurde und keine anderen als die angegebenen
Hilfsmittel! benutzt wurden. Der Student hat außerdem anzugeben,
ob er das Thema bzw. die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form
bereits an anderer Stelle vorgelegt hat.
(6) Der Kandidat hat der Diplomarbeit ein Verzeichnis der von ihm benutzten
Hilfsmittel beizufügen. Alle Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß
Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind eindeutig
als solche zu kennzeichnen.
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Durchführung der Prüfungen
(1) Je nach Art des Studiengangs können Vor- und Abschlußprüfung in
Abschnitte geteilt werden. Als Prüfung zählt jeder Prüfungsabschnitt.
(2) Mehrere Prüfungsfächer können zu einer Prüfung zusammengefaßt
werden. In diesem Fall können die Prüfungsfächer einzeln oder gemeinsam
benotet werden.
(3) Die Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel
drei Stunden. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Prüfungsausschuß.
(4) Weist ein Student eine ständige körperliche Behinderung durch amtliches
Attest nach, kann der Prüfungsausschuß besondere Modalitäten für
die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen festlegen.
S 10
Beurteilung von Prüfungsleistungen
(1) Schriftliche Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen sind in der Regel
von zwei Prüfern zu bewerten. Das gleiche gilt für schriftliche Leistungen
in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des
Studiums ist. Dem Studenten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in seine