Full text : 1996 (0040)

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(6) Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die einen einzelnen
Studenten betreffen, ergehen schriftlich. Ist die Entscheidung für den
Studenten negativ, So ist sie zu begründen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.


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Prüfer

(1) Prüfungsleistungen dürfen nur von Prüfern bewertet werden, die selbst
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel sind die Prüfer Professoren oder Lehrbeauftragte des
jeweiligen Faches, bei deren Verhinderung Sonstige Professoren aus
fachnahen Gebieten. Beisitzer in mündlichen Prüfungen sollen Professoren
 sein.

(3) Professoren im Ruhestand und Honorarprofessoren können ebenfalls
zu Prüfern bestellt werden.

(4) Gastprüfer können nur in begründeten Ausnahmefällen bestellt werden,
 etwa bei Prüfungen, die durch Kooperationsverträge mit anderen
Hochchulen notwendig werden. Die Entscheidung über die Bestellung von
Gastprüfern trifft der Prüfungsausschuß auch unter Beachtung der
Regelung in Abs. 1.

sS4
Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung sind:
a) der Nachweis der ordnungsgemäßen Immatrikulation,
b) die vorgeschriebenen Studienleistungen
c) für den 2. Abschnitt der Hauptprüfung die bestandene Vorprüfung,
d) die Anmeldung zur Prüfung.

(2) Die Studienleistungen, weiche Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen
 darstellen, sind in der Anlage festgelegt.

85
Anmeldung zur Prüfung

Das Anmeldeverfahren ist in der Anlage festaeleat.
            
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