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il. Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang
Eiektrotechnik der HTWAdS (8 1 - & 22)
S 1
Zweck der Prüfungen und Prüfungsordnung
(1) Die Prüfungsordnung sieht vor, die Studenten in einer Regelstudienzeit
von acht Semestern zum Abschluß zu führen.
(2) Durch die Vorprüfung wird festgestellt, ob sich der Kandidat Grundlagenkenntnisse
und Arbeitsmethoden angeeignet hat, die ihn zu erfolgreichem
Weiterstudium befähigen. Durch die Abschlußprüfung wird festgestellt,
ob der Kandidat grundlegende Fachkenntnisse erworben hat und
die Fähigkeit besitzt, nach technisch-wissenschaftlichen Methoden zu
arbeiten.
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Prüfungsausschuß
(1) Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuß. Dieser besteht aus
zwei vom Fachbereichsrat gewählten Professoren und einem Studenten.
Der Student, der im Fachbereich die Vorprüfung abgelegt haben muß, wird
vom Fachbereichsrat auf Grund eines Vorschlags der Studentenschaft
gewählt.
(2) Die Amtszeit der Professoren beträgt zwei Studienjahre, die des
Studentenvertreters ein Studienjahr. WMederwahl ist möglich.
(3) Der Prüfungsausschuß ist verantwortlich für die Durchführung der
Prüfung und überwacht die Einhaltung der Prüfungsordnung.
(4) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere:
a) Bestellung der Prüfer und Beisitzer,
b) Festsetzung der Prüfungstermine,
c) Feststellung der Prüfungszulassung,
d) Feststellung der Prüfungsergebnisse,
e) Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen,
f) Anrechnung von anderweitig erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen,
g) Anerkennung von ärztlichen Attesten bei Rücktritten von Klausuren
(5) Die Sitzungen des Prüfunasausschusses sind nicht öffentlich