Full text : 1996 (0040)

A.

2. dem Fachbereich gegebenenfalls bei Nichteinhaltung des Vertrages
Kenntnis zu geben,
3. die Berichte des Praxis-Studenten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit
 hin zu überprüfen und abzuzeichnen und
4. nach Beendigung der Tätigkeit dem Praxis-Studenten eine Bescheinigung
 über seine Tätigkeit auszustellen.

85

Pflichten des Praxis-Studenten

Der Praxis-Student verpflichtet sich
1. alle ihm gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
2. die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen,
3. die Betriebsordnungen zu beachten,
4. die Berichte über die praktische Tätigkeit sorgfältig zu führen und dem
Beauftragten des betreuenden Unternehmens zur Bestätigung vorzulegen,

5, die Interessen des betreuenden Unternehmens zu wahren, insbesondere
 über betriebliche Angelegenheiten strengstes Stillschweigen zu
bewahren (vgl.$ 16), soweit sich aus der erforderlichen Zusammenarbeit
 mit dem Fachbereich nichts anderes ergibt,
6. bei Fernblieiben das betreuende Unternehmen unverzüglich zu benachrichtigen
 und bei Erkrankung spätestens am 4. Tage eine ärztliche
Bescheinigung vorzulegen,
7. innerhalb angemessener Frist durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung
 dem betreuenden Unternehmen nachzuweisen, daß er
Student an der HTWGaS ist.

56

Betreuung

Das betreuende Untemehmen benennt
Herrn/Frau

als Beauftragten für die Betreuung des Praxis-Studenten. Der Beauftragte
ist zugleich Gesprächspartner für den Studenten und den Beauftragten
des Fachbereichs in allen die Durchführung der Praxisphase betreffenden
Fragen.
            
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