A.
2. dem Fachbereich gegebenenfalls bei Nichteinhaltung des Vertrages
Kenntnis zu geben,
3. die Berichte des Praxis-Studenten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit
hin zu überprüfen und abzuzeichnen und
4. nach Beendigung der Tätigkeit dem Praxis-Studenten eine Bescheinigung
über seine Tätigkeit auszustellen.
85
Pflichten des Praxis-Studenten
Der Praxis-Student verpflichtet sich
1. alle ihm gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
2. die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen,
3. die Betriebsordnungen zu beachten,
4. die Berichte über die praktische Tätigkeit sorgfältig zu führen und dem
Beauftragten des betreuenden Unternehmens zur Bestätigung vorzulegen,
5, die Interessen des betreuenden Unternehmens zu wahren, insbesondere
über betriebliche Angelegenheiten strengstes Stillschweigen zu
bewahren (vgl.$ 16), soweit sich aus der erforderlichen Zusammenarbeit
mit dem Fachbereich nichts anderes ergibt,
6. bei Fernblieiben das betreuende Unternehmen unverzüglich zu benachrichtigen
und bei Erkrankung spätestens am 4. Tage eine ärztliche
Bescheinigung vorzulegen,
7. innerhalb angemessener Frist durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung
dem betreuenden Unternehmen nachzuweisen, daß er
Student an der HTWGaS ist.
56
Betreuung
Das betreuende Untemehmen benennt
Herrn/Frau
als Beauftragten für die Betreuung des Praxis-Studenten. Der Beauftragte
ist zugleich Gesprächspartner für den Studenten und den Beauftragten
des Fachbereichs in allen die Durchführung der Praxisphase betreffenden
Fragen.