Full text : 1995 (0039)

8A —

20. 840 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Gegenstand der Sitzungen sollen allgemeine Unterrichtslehre, Pädagogik, besonders in ihrem Bezug zur heutiger
Schul- und Erziehungswirklichkeit, Sozialpädagogik, pädagogisch relevante Gebiete der Psychologie und de:
Soziologie, Fragen der europäischen Dimension des Unterrichts sowie Themen der Bildungspolitik und de
Schulreform sein.“
5) Als Satz 5 wird eingefügt:

„In die allgemeine und fachliche Unterweisung sind auch Fragen der Koedukation, der Integration von Behinderten
Ind von Kindern, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, sowie fächerübergreifende Aspekte der Erziehuns
Ainzubeziehen, so z. B. die Medienerziehung, die Umwelterziehung, die Gesundheitserziehung, die Sexualerziehung
die Friedenserziehung, die Verkehrserziehung.“

Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt geändert:

‘}

Nach den Worten „vertraut gemacht“ werden die weiteren Worte gestrichen und durch die Worte „werden; dazu
zehören auch der Dienstverkehr mit den Vorgesetzten und der Schulaufsichtsbehörde sowie die Zusammenarbeit mit
jen Erziehungsberechtigten.“ ersetzt.

21. $ 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Als Satz 3 wird eingefügt:
„Im Bewährungsbericht und bei der Festsetzung der Vornoten soll die pädagogische Leistung im eigenveram
wortlichen Unterricht gebührend berücksichugt werden.“
Satz 7 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„bei Studienreferendaren mit dem Fach Kunsterziehung oder dem Fach Musik wird die Vornote für da
künstlerische Fach mit dem Faktor zwei, die Vomote für das kombinierte Fach mit dem Faktor ein
multipliziert, sofern im kombinierten Fach nur die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I erworben worder
ie“

b) In Absatz 3 wird als Satz 3 angefügt:

„Von Studienreferendaren mit einer Ausbildung in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik ist ev
Pachkundebescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang über Strahlenschutz der Meldung beizufügen.”

22. In $ 47 Abs, 2 Satz 1 wird das Wort „doppelter“ durch das Wort „dreifacher‘“ ersetzt.

23. $ 48 Abs. I Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die sprachliche Darstellung und die Sprachrichtigkeit einschließlich der Rechtschreibung und Zeichensetzung Sim
mitzubewerten und bei der Benotung angemessen zu berücksichtigen.‘

24. In $ 50 Abs, 3 Satz 1 werden die Worte „Satz 4 und 5“ durch die Worte „Satz 5 und 6“ ersetzt.

25. In $ 52 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Satz 4 und 5“ durch die Worte „Satz 5 und 6“ ersetzt.

26. 8 60 erhält folgende Fassung:

„Das Beamtenverhältnis des Studienreferendars, der die Zweite Staatsprüfung besteht oder endgültig nicht besteht, en«
mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses durch das Prüfungsamt.“

27. In Abschnitt V wird nach den Worten „Übergangs- und Schlußbestimmungen“ folgender $ 60 a eingefügt:
„60a

Personenbezogene Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogen?
Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.“

28. 8 61 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „und Übergangsregelung“ gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
            
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