5, In 8 28 Abs. 4 werden nach den Worten „wissenschaftliche Arbeit‘ die Worte „bzw. künstlerische/gestalterische Arbeit“
eingefügt.
6.
In $ 31 Abs. 1 Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und werden die Worte „im Fach 1 }
$ A . MY E K Arbeitslehre ist der
Nachweis der Ableistung eines entsprechenden eiterbild: i iversi
{ . x . W 1 ungstudienganges an der Universität des Saarlandes zu
7. 8 35 erhält folgende Fassung:
„5 35
(1) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist vornehmlich die Vorbereitung auf die Unterrichtspraxis am Gymnasium und
an der Gesamtschule unter besonderer Berücksichtigung der Bildungsziele sowie des spezifischen Auftrages der
Gymnasien, aufbauend auf den im Studium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten. Zur Ausbildung gehört auch
eigenverantwortlicher Unterricht.
(2) Die Ausbildung muß sich in angemessenem Umfang auf den Unterricht der gymnasialen Oberstufe beziehen.
Hiervon ausgenommen ist das mit Kunsterziehung oder Musik kombinierte Fach, sofern auf der Grundlage der Ersten
Staatsprüfung in diesem Fach die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I angestrebt wird.“
8. In 8 38 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Schultypen des Gymnasiums“ durch das Wort „Schulen‘“ ersetzt.
9. 839 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „an einem Gymnasium“ gestrichen,
bb) In Satz 2 wird das Wort „allen“ durch das Wort „mehreren“ ersetzt
)) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Studienreferendar übernimmt in seinen Fächern einzelne
und nach Möglichkeit auch eigenverantwortlichen Unterricht.
Unterrichtsstunden unter Aufsicht des Fachleiters
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Unterrichtstätigkeit soll sich im Laufe der Ausbildung zu längeren Unterrichtseinheiten steigern, in
denen der Studienreferendar im Einvernehmen mit dem Fachleiter auch die Lernerfolgskontrollen überzmmt.“
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Nach Satz 3 wird als Satz 4 angefügt:
„Studienreferendaren mit einer entsprechenden Fächerverbindung soll die Möglichkeit eingeräumt werden.
zinen Teil ihres Ausbildungsunterrichts an Schulen mit bilingualem Angebot zu absolvieren.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Komma und die Worte „im programmierten Unterricht und, je nach Fachrichtung, in der
Verwendung des Sprachlabors‘ gestrichen.
5b) Nach Satz 3 wird als Satz 4 angefügt:
„Die Medienausbildung erstreckt sich auf eine informationstechnische
Lemzielen der Informationstechnischen Grundbildung den Einsatz und die
und Kommunikationsmedien im Unterricht der einzelnen Fächer einbeziet
]) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Zum Ausbildungsunterricht gehören Hospitationen, Unterricht unter Aufsicht und eigenverantwortlicher
Unterricht. Der Ausbildungsunterricht umfaßt während der gesamten Ausbildungszeit 16 Stunden pro Woche. Der
eigenverantwortliche Unterricht kann, wenn er auf zwei Halbjahre begrenzt wird, bis zu 8 Stunden pro Woche
betragen; dieser Stundenumfang kann auch auf mehr als zwei Halbjahre verteilt werden. Dieser eigenverantwortliche
Unterricht ist fester Bestandteil der Unterrichtsverteilung der Schule, an der der Studienreferendar eingesetzt ist. Im
Rahmen seiner Ausbildung kann dem Studienreferendar in der Zeit, in der er nicht mit 8 Stunden pro Woche
Zingesetzt ist, Unterrichtsvertretung in einem Umfang übertragen werden, der die besonderen Belastungen seiner
Ausbildung berücksichtigt. Der Studienreferendar soll bis zum Ende seiner Ausbildung Schüler unterschiedlicher
Klassenstufen des Gymnasiums unterrichtet haben; er soll auch im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten über
ünterrichtliche Erfahrungen an der Gesamtschule verfügen. Der Leiter des Studienseminars und die Fachleiter haben
sich durch Unterrichtsbesuche vom Ausbildungsstand der Studienreferendare zu überzeugen.“