1)
Prüfungszeiten
Klausurarbeit:
Schwerpunktfach:
sonstige künstlerische Pflichtfächer:
Dirigieren:
Fachdidaktik:
Musiktheorie mündlich:
Musikwissenschaft mündlich:
Bewertung der Prüfungsleistungen
4 Stunden
30 Minuten
20 Minuten
30 Minuten
20 Minuten
20 Minuten
20 Minuten
Die Prüfungsleistungen werden einzeln bewertet. Mehrere Einzelnoten innerhalb eines Prüfungsbereiches
werden zu einer Durchschnittsnote zusammengefaßt. Dabei sind im künstlerischen Bereich die
Einzeinote für das Schwerpunktfach mit dem Faktor zwei und die Einzelnoten in den anderen
künstlerischen Pflichtfächern jeweils mit dem Faktor eins zu werten. Im musikwissenschaftlich
theoretischen Bereich wird die Einzelnote für Musiktheorie aus den Bewertungen der Prüfungseinzel
jeistungen in der Klausurarbeit, den Tonsatz-Studienarbeiten und der mündlichen Prüfung jeweils mit
dem Faktor eins ermittelt. Bei Bildung der Durchschnittsnote für den muskwissenschaftlich-‚heoretischen
Bereich haben die Einzelnote für Musiktheorie doppeltes und die Einzelnote der
mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft einfaches Gewicht. Die Prüfung im Fach Musik ist.nuf
bestanden, wenn in jedem der drei Bereiche gemäß 3.1 bis 3.3 mindestens die Note bzw. Durchschnittsnote
„ausreichend“ erreicht wurde. In diesem Falle werden die Noten der drei Bereiche zu eine:
Fachendnote zusammengefaßt. Dabei gilt für jeden Bereich der Faktor eins.“
33.7. Katholische Religion:
In Teilziffer 3.2 wird nach der Angabe „Dauer:“ die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
33.8. Sozialkunde:
a) In Teilziffer 2.2 werden die Worte „der DDR oder“ und „Sowjetunion,“ gestrichen.
b) In Teilziffer 2.4 wird das Wort „EG“ durch das Wort „EU“ ersetzt.
c) Teilziffer 2.5.3 Satz 3 erhält folgende Fassung:„Kenntnis der Organisation und Funktionsweise eine
Zentraiplanwirtschaft“.
33.9. Sport:
a) In Teilziffer 1.1.3, 2. Spiegelstrich werden die Worte „Deutsches Bundessportabzeichen‘“ durch die Worte
„Deutsches Sportabzeichen“ ersetzt.
b) Teilziffer 1.2.1 erhält folgende Fassung:
‚Nachweis der erfolgreichen Demonstration in den Grundfächern Gerätturnen, Gymnastik, Leichtathletik
Schwimmen; in vier Spielen (drei Mannschaftsspiele, ein Rückschlagspiel) aus Basketball, Badminton
Fußball, Handball, Hockey, Tennis, Tischtennis, Volleyball“.
>) Teilziffer 1.2.3 erhält folgende Fassung:
„Nachweis der erfolgreichen sportpraktischen Prüfungen in drei Leistungsfächern und einem Schwerpunk
Fach. Leistungsfächer und Schwerpunktfach müssen verschieden sein.
Drei Leistungsfächer werden aus folgenden Sportartengruppen gewählt:
ein Leistungsfach aus den Individualsportarten Gerättumen, Gymnastik, Leichtathletik und Schwimmen.
zin Leistungsfach aus den Mannschaftsspielen Basketball, Fußball, Handball, Hockey und Volleyball,
ein Leistungsfach aus allen schulischen Pflichtsportarten und den anerkannten außerunterrichtlichen Schu
sportarten Rudern, Skilaufen und Surfen.
Das Schwerpunktfach ist aus den schulischen Pflichtsportarten zu wählen.
Individualsportarten: Gerättumen, Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen
Mannschaftsspiele: Basketball, Fußball, Handball, Hockey, Volleyball
Rückschlagspiele: Badminton, Tennis, Tischtennis)“
34. Die Anlagen 2 bis 8 werden wie folgt geändert:
34.1. Das Wort „Realschulen“ wird jeweils durch die Worte „Realschulen und Gesamtschulen“ ersetzt.
34.2. Das Wort „Fräulein“ wird jeweils gestrichen.