Full text : 1995 (0039)

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28. In 8 51 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Studienreferendar“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.
29. In $ 52 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Satz 4 und 5“ durch die Worte „Satz 5 und 6‘ ersetzt.

30. $ 59 erhält folgende Fassung:
„Das Beamtenverhältnis des Anwärters, der die Zweite Staatsprüfung besteht oder endgültig nicht besteht, endet mit des
Mitteilung des Prüfungsergebnisses durch das Prüfungsamt.“

31. In Abschnitt V wird nach den Worten „Übergangs- und Schlußbestimmungen“ folgender $ 59 a eingefügt:
„559a

Personenbezogene Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogener
Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.“

32. 8 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz ] Satz 2 wird gestrichen.
5) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Studierende, die den Lehramtsstudiengang Kunsterziehung nach den bisherigen Prüfungsvoraussetzunger
begonnen haben, können bis zum 31. Dezember 1996 die Prüfung im Fach Kunsterziehung nach den Vorschnften de
Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Fassung vom 22. September 1981 ablegen,“
®) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.

33. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
33.1. In der Überschrift zu Anlage 1 werden nach dem Wort „Realschulen“ die Worte „und Gesamtschulen
eingefügt.
33.2. Englisch:
a) In Teilziffer 1.5 wird nach dem Wort „Land“ ein Punkt und folgender Satz angefügt:
„Der Aufenthalt soll in einem zeitlichen und sinnvollen Zusammenhang mit dem gewählten Fach stehen.”
Teilziffer 3.3.2 erhält folgende Fassung:
32 Die mündliche Prüfung besteht aus folgenden drei Teilprüfungen:
3.3.2.1 Prüfung der Sprachbeherrschung
Dauer; 15 Minuten
Prüfung im Hauptgebiet
Dauer: 20 Minuten
Prüfung im Nebengebiet
Dauer: 10 Minuten‘

c} als Teilziffer 3.3.3 wird angefügt:

5.3.3 Bewertung der mündlichen Prüfung
Die Leistungen im Hauptgebiet, Nebengebiet und in der Sprachbeherrschung werden zu eine
Durchschnittsnote zusammengefaßt (Gewichtung: 2:1:1). Ein mangelhaftes Ergebnis im Nebenge
biet kann durch eine mindestens befriedigende Leistung in einer anderen Teilprüfung ausgegliche!
werden. Ein mangeihaftes oder ungenügendes Ergebnis der Prüfung im Hauptgebiet oder in de
Sprachbeherrschung oder ein ungenügendes Ergebnis der Prüfung im Nebengebiet kann mc
ausgeglichen werden.“

33.3. Französisch:
In Teilziffer 1.5 wird nach dem Wort „Sprachgebiet““ ein Punkt und folgender Satz angefügt:
„Der Aufenthalt soll in einem zeitlichen und sinnvollen Zusammenhang mit dem gewählten Fach stehen.‘
Kunsterziehung:
Die Prüfungsanforderungen Kunsterziehung werden wie folgt gefaßt
„KUNSTERZIEHUNG
1 Prüfungsvoraussetzungen
11 Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Zwischenprüfung im Fachbereich Freie Kunst/Des
(Vordiplomzeugnis)

33.4.
            
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