Full text : 1995 (0039)

75 =

b) Absatz 2 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Der Anwärter übernimmt in seinen Fächern einzelne Unterrichtsstunden unter Aufsicht des Fachleiters und nach
Möglichkeit auch eigenverantwortlichen Unterricht. Diese Unterrichtstätigkeit soll sich im Laufe der Ausbildung zu
längeren Unterrichtseinheiten steigern, in denen der Anwärter im Einvernehmen mit dem Fachleiter auch die
Lernerfolgskontrollen übernimmt.“
:) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Komma und die Worte „im programmierten Unterricht und, je nach Fachrichtung, in der
Verwendung des Sprachlabors“ gestrichen.
bb) Als Satz 4 wird angefügt:
„Die Medienausbildung erstreckt sich auf eine informationstechnische Grundausbildung, die außer den
Lemzielen der Informationstechnischen Grundbildung den Einsatz und die Einübung der neuen Informationsund
 Kommunikationsmedien im Unterricht der einzelnen Fächer einbezieht.“

4} Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Zum Ausbildungsunterricht gehören Hospitationen, Unterricht unter Aufsicht und eigenverantwortlicher
Unterricht. Der Ausbildungsunterricht umfaßt während der gesamten Ausbildungszeit 16 Stunden pro Woche, Der
eigenverantwortliche Unterricht kann, wenn er auf zwei Halbjahre begrenzt wird, bis zu 8 Stunden pro Woche
betragen; dieser Stundenumfang kann auch auf mehr als zwei Halbjahre verteilt werden. Dieser eigenverantwortliche
Unterricht ist fester Bestandteil der Unterrichtsverteilung der Schule, an der der Anwärter eingesetzt ist. Im Rahmen
seiner Ausbildung kanrı dem Anwärter in der Zeit, in der er nicht mit 8 Stunden pro Woche eingesetzt ist,
Unterrichtsvertretung in einem Umfang übertragen werden, der die besonderen Belastungen seiner Ausbildung
berücksichtigt. Der Anwärter soll bis zum Ende seiner Ausbildung Schüler unterschiedlicher Klassenstufen der
Realschule unterrichtet haben; er soll auch im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten über unterrichtliche
Erfahrungen an der Gesamtschule und der Sekundarschule verfügen. Der Leiter des Studienseminars und die
Fachleiter haben sich durch Unterrichtsbesuche vom Ausbildungsstand der Anwärter zu überzeugen.”

3, 840 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Gegenstand der Sitzungen sollen allgemeine Unterrichtslehre, Pädagogik, besonders in ihrem Bezug zur heutigen
Schul- und Erziehungswirklichkeit, Sozialpädagogik, pädagogisch relevante Gebiete der Psychologie und der
Soziologie, Fragen der europäischen Dimension des Unterrichts sowie Themen der Bildungspolitik und der
Schulreform sein.“
)) Als Satz 5 wird eingefügt:

„In die allgemeine und fachliche Unterweisung sind auch Fragen der Koedukation, der Integration von Behinderten
and von Kinder, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, sowie fächerübergreifende Aspekte der Erziehung
vinzubeziehen, so z. B. die Medienerziehung, die Umwelterziehung, die Gesundheitserziehung, die Sexualerziehung,
die Friedenserziehung, die Verkehrserziehung.“
‘) Der bisherige Satz S wird Satz 6 und wie folgt geändert:
Nach den Worten „vertraut gemacht“ werden die weiteren Worte gestrichen und durch die Worte „werden; dazu
gehören auch der Dienstverkehr mit den Vorgesetzten und der Schulaufsichtsbehörde sowie die Zusammenarbeit mit
den Erziehungsberechtigten.“ ersetzt.

4. 346 wird wie folgt geändert:

) In Absatz 2 wird nach Satz 2 als Satz 3 eingefügt:
„Im Bewährungsbericht und bei der Festsetzung der Vornoten soll die pädagogische Leistung im eigenverantwortli-Shen
 Unterricht gebührend berücksichtigt werden.“

)) In Absatz 3 wird nach Satz 2 als Satz 3 angefügt:
„Von Anwärtern mit einer Ausbildung in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik ist eine Fachkundebeschei-2Aigung
 über die Teilnahme an einem Lehrgang über Strahlenschutz der Meldung beizufügen.“ -

5. In $ 47 Abs, 2 Satz 1 wird das Wort „doppelter“ durch das Wort „dreifacher“ ersetzt.

A

548 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

‚Die sprachliche Darstellung und die Sprachrichtigkeit einschließlich der Rechtschreibung und Zeichensetzung sind
nilzubewerten und bei der Benotung angemessen zu berücksichtigen.“

“In 850 Abs. 3 Satz 1 werden dıe Worte „Satz 4 und 5“ durch die Worte „Satz 5 und 6“ ersetzt
            
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