Full text : 1995 (0039)

*

Artikel

A

die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Realschulen vom 22. September 1981 (Amısbl. S. 697) wird wie
'olgt geändert:

+ Das Wort „Realschulen“ wird in folgenden Vorschriften durch die Worte „Realschuten und Gesamtschulen“ ersetzt:
Überschrift der Verordnung
Überschriften der Abschnitte I und IV

z
} 2 Abs. I und 4
} 3 Abs. 1 und 3
5 4
} 9 Abs. ' und 4
p31.
532.

A 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz I Nr. I erhält folgende Fassung:

„1.

das Studium von mindestens zwei Fächern, die in der Sekundarstufe I an Realschulen, Gesamtschulen und
Sekundarschulen unterrichtet werden, nach Wahl (8 6),

b)

In Satz 2 werden die Worte „Fachwissenschaftliche Studien“ durch die Worte „fachwissenschaftliche Studien“
ersetzt.

4 In $ 7 Abs, 3 werden nach dem Wort „Reaischule“ die Worte „und der Gesamtschule‘ angefügt.

. $8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Prüfer sollen in der Regel Professoren im Sinne des Universitätsgesetzes bzw. des Gesetzes über die Hochschule
des Saarlandes für Musik und Theater/Hochschule der Bildenden Künste-Saar, die Beisitzer Lehrkräfte mit der
Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen. insbesondere Fachleiter sein.“

5}

In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Musikhochschule des Saarlandes“ durch die Worte „Hochschule des
Saarlandes für Musik und Theater“ ersetzt.

. 410 Abs. 5 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

x

der Nachweis über mindestens zwei vierwöchige Schulpraktika, von denen das erste an einer Grundschule oder
Hauptschule, das zweite an einer Realschule, Gesamtschule (Sekundarstufe I) oder Sekundarschule abzuleisten ist.
oder der Nachweis vergleichbarer Praktika“

» In $ 15 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „sechs“ durch das Wort fünf“ ersetzt

+ Nach $ 15 wird folgender 8 15 a eingefügt:

15a

Künstlerische/gestalterische Arbeit

(1) Im Fach Kunsterziehung kann wahlweise an die Stelle der wissenschaftlichen Arbeit in den Bereichen Kunstgeschichte
 oder Kunstdidaktik eine künstlerische/gestalterische Arbeit treten. Für die künstlerische/gestalterische Arbeit
5öll dem Kandidaten ein Thema gestellt werden, das aus seiner bisherigen Atelierarbeit oder seiner Projektarbeit
wächst. Der künstlerischen/gestalterischen Arbeit sind ein Arbeitsbericht und eine kurze Beschreibung der angefertigkn
 Werke beizufügen. Eine Zweitausfertigung ist mit den Werken unmittelbar dem Prüfer vorzulegen.

2) Die künstlerische Arbeit im Fachbereich Kunst bzw. die gestalterische Arbeit im Fachbereich Design wird mit einer
Note gemäß $ 23 bewertet. Maßgeblich für die Note der Arbeit im Fachbereich Kunst ist die künstlerische Qualität und
“genständigkeit der Werke. Die Note für die Arbeit im Fachbereich Design ergibt sich aus der Beurteilung der Qualität,
Mit der das gestellte Thema gelöst wurde, Die Note ist durch ein Gutachten zu begründen.
3) Die Bewertung der Präsentation der angefertigten Werke erfolgt im Rahmen der Prüfung in künstlerischer Praxis
3emäß Anlage 1, Teilziffer 3.2.1 der Prüfungsvoraussetzungen im Fach Kunsterziehung.
4) Im übrigen gelten $ 14 und $ 15 Abs. !, 2 und 3 Satz 6.“
            
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