— 767 —
Beitragsordnung der Studierendenschaft
der Hochschule für Technik und Wirtschaft
des Saarlandes
Vom 7 Juni 1995
Die Studierendenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
Saarlandes gibt sich gemäß 8 62 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (FhG) vom 15.Mai
1991 (Amtsbl. S. 818) in Verbindung mit 8 102 Abs. 3 des Gesetzes über
die Universität des Saarlandes vom 08. März 1989 (Amtsbl. S. 609), beide
zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1337 zur Änderung hochschulrechtlicher
Vorschriften vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 889). und mit Zustimmung des
Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft, folgende
Beitragsordnung.
51
Beitrag
Die Studierendenschaft der HTWdS des Saarlandes erhebt gemäß 8 62
Abs. 1 Satz 2 (FhG) einen Beitrag zur Durchführung ihrer satzungsmäßigen
Aufgaben.
32
Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht gilt für alle eingeschriebenen Studierenden des
HTWOS.
(2) Die Beitragspflicht entsteht:
a) mit der Ersteinschreibung
b) mit der Rückmeldung
(3) Die ordnungsgemäße Entrichung des Beitrages wird bei der
Ersteinschreibung oder Rückmeldung von dem Studentensekretariat der
HTWAdS überprüft.
383
Beitraashöhe
Der Beitrag beträgt DM 260,00 pro Studienjahr.
Er setzt sich aus dem allgemeinen Sozialbeitrag in Höhe von DM 80,00
und dem Beitrag für das Semesterticket in Höhe von DM 180,00 zusammen.