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(2) Er ist beschlussfassendes und ausführendes Organ der Fachschaft.
(3) Der Fachschaftsrat besteht aus den Studierenden, die in Urwahl
(gemäß der Wahlordnung der HTWAdS) als Mitglieder oder stellvertretende
Mitglieder in die Organe und Gremien der HTWdS gewählt worden sind.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Fachschaftsrates beginnt mit dem
Wintersemester und beträgt ein Jahr. Sie endet vorzeitig durch Rücktritt,
was das sofortige Nachrücken der nächsten Person auf der Wahlliste zur
Folge hat.
(5) Der Fachschaftsrat ist insbesondere zuständig für
a) Die Wahl des Fachschaftsvorstandes
b) die Information der Studierenden der Fachschaft durch Aushänge am
schwarzen Brett und insbesondere durch eine Informationsveranstaltung
für Erstsemester vor Beginn der Vorlesungszeit.
c) die Verabschiedung des Haushaltsplanes und die Entgegennahme des
Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes des Fachschaftsvorstandes.
(6) Der Fachschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe
dieser Satzung.
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Fachschaftsvorstand
(1) Der Fachschaftsvorstand wird auf der ersten Sitzung des Fachschaftsrates
für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit endet vorzeitig
durch Rücktritt oder konstruktives Mißtrauensvotum der Mehrheit der
Mitglieder des Fachschaftsrates.
(2) Der Fachschaftsvorstand besteht aus:
1. der/dem Fachschaftsvorsitzenden
2. 1 oder 2 stellvertretenden Fachschaftsvorsitzenden
3. der/dem Geschäftsführer/in
4. der/dem SchriftführerÄin.
(3) Der Fachschaftsvorstand wird vom Fachschaftsrat aus seiner Mitte
gewählt. & 7 Abs.5 gilt entsprechend.
(4) Der/die Fachschaftsvorsitzende beruft die Sitzungen des Fachschaftsrates
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche Vorher
ein und leitet die Sitzungen. Er/Sie ist verpflichtet auf Antrag eines
Drittels der Mitglieder des Fachschaftsrates eine Sitzung einzuberufen.