Full text : 1995 (0039)

a

(6) Eine Urabstimmung findet statt:
1. auf Beschluß des Parlaments,
2. auf Verlangen von Mitgliedern der Studentenschaft, wozu es eines
schriftlichen Antrags von mindestens 5% der Anzahl der vor 2 Semestem
 eingeschriebenen Studierenden bedarf.

Teil V
Fachschaften

S 16
Aufgaben und Zugehöhrigkeit

(1) Die Studierenden eines Fachbereichs bilden zur Wahrnehmung ihrer
gemeinsamen fachlichen Belange eine Fachschaft.

(2) Die Zugehörigkeit zu einer Fachschaft ist durch die Einschreibung in
ginen Fachbereich festgelegt.

8 17
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Studierenden des Fachbereichs haben das Recht, in den Organen
der Fachschaft mitzuarbeiten und an deren Sitzungen teilzunehmen.

(2) Die Studierenden der Fachschaft besitzen das aktive und das passive
Wahlrecht zu den Organen der Fachschaft. Näheres regelt die Wahlordnung
 der HTWAdS.

8 18
Organe der Fachschaft

Organe der Fachschaft sind:
1. Der Fachschaftsrat
2. Der Fachschaftsvorstand
3. Die Vollversammlung

8 19
Fachschaftsrat

(1) Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft im Fachbereichsrat, gegenü-Der
 dem Fachbereichsvorsitzenden sowie den übrigen Organen der
TWdS
            
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