Full text : 1995 (0039)

schaftsbericht vorzulegen. Dieser ist der Einladung zu der betreffenden
Sitzung beizulegen.

(2) Die Entlastung des AStA erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder des Studierendenparlamentes.

(3) Der Entlastung geht die vom Kassenprüfungsausschuß (KPA) vorzulegende
 Rechnungsprüfung vor.

Teil IV
Wahlvorschriften

S 14
Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitglieder des Studierendenparlamentes werden in unmittelbarer.
freier. gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Jede/r eingeschriebene Studierende der HTW besitzt das aktive und
das passive Wahlrecht.

(3) Jeder/jedem eingeschriebenen Siudierenden ist die Möglichkeit der
Briefwahl zu geben.

(4) Zur Durchführung der Wahl wird zu Beginn des Wintersemesters vom
StuPa ein Wahlausschuß gewählt, dessen Amtszeit ein Jahr beträgt.

S 15
Wahlverfahren, Sitzverteilung, Urabstimmung
(1) Gewählt wird nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl.


(2) Die Wahl wird auf Fachbereichsebene durchgeführt.

(3) Aus jedem Fachbereich sind drei Studierende als Mitglieder des
Studierendenparlamentes zu wählen.
(4) Das Nähere regelt die Wahlordnung, die vom Studierendenparlament
erlassen wird und die der Genehmigung des für das Hochschulwesen
zuständigen Ministers bedarf.
(5) Durch Urabstimmungen können Empfehlungen an die Organe der
Studentenschaft ausgesprochen werden.
            
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