Full text : 1995 (0039)

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‚Be

(3) Die/der Sprecherin der ausländischen Studierenden gehört dem
Studierendenparlament mit beratender Stimme an, sofern sie/er nicht
stimmberechtigt ist.

(4) Eine Neuwahl der/des Sprecherin/Sprechers findet statt:
a) nach Ablauf der Amtszeit,
b) nach vorzeitigem Rücktritt,
c) wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten ausländischen Studierenden
 dies schriftlich beim Präsidium beantragen.

Teil Il
Finanzoerdnung

8 12
Haushaltsplan

(1) Der Entwurf eines Haushaltsplanes wird zu Beginn der Amtszeit vom
Allgemeinen Studierendenausschuß erstellt und dem Studierendenparlament
 zur Verabschiedung vorgeleat.

(2) Über außerplanmäßige Ausgaben, sowie über Verträge, mit einer
Dauer von mehr als 12 Monaten; ist der Kassenprüfungsausschuß zu
informieren. Erhebt dieser Einwände, so entscheidet das Studierendenparlament
 innerhalb 14 Tagen in einer Sondersitzung.

(3) Das Beitragsaufkommen gemäß der Beitragsordnung und dessen
geplante Verwendung müssen in dem Haushaltsplan der Studierendenschaft
 vollständig ausgewiesen sein.

(4) Im Haushaltsplan ist ein Titel! für besondere Zwecke vorzusehen, der
5 % des Beitragsaufkommens eines Haushaltsjahres beträgt. Über diesen
Titel verfüat das Studierendenparlament.

(5) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10. eines jeden Kalenderjahres,

(6) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Studierendenschaft
 sind die für die HTWdS geltenden Vorschriften analog anzuwenden.

8 13
Geschäfts- und Rechenschaftsbericht

(1) Der Allgemeine Studierendenausschuß ist verpflichtet zum Ende seiner
Amtszeit. dem Studierendenparlament einen Geschäfts- und Rechen-
            
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