Full text : 1995 (0039)

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a) Rücktritt,
b) konstruktives Mißtrauensvotum,
c) die Neuwahl eines AStA.

(8) Der Allgemeine Studierendenausschuß kann Referentinnen bestellen.

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AStA-Referentinnen

(1) Die AStA-Referentinnen werden vom Allgemeinen Studierendenausschuß
 bestellt. Sie sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben dem
Allgemeinen Studierendenausschuß verantwortlich.

(2) Die Amtszeit der AStA-Referentinnen endet:
a) durch Rücktritt,
b) durch Abberufung durch den Allgemeinen Studierendenausschuß,
c) mit dem Ende der Amtszeit des AStA.

(3) Die Anzahl der AStA-Referentinnen wird durch die Geschäftsordnung
bestimmt.

8 10
Ausschüsse

(1) Das Studierendenparlament kann zur Erfüllung Seiner Aufgaben Ausschüsse
 einsetzen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Bestimmungen über den Wahlausschuß regelt die Wahlordnung.

(3) Für die Kassenprüfung ist ein ständiger Ausschuß zu bilden. Näheres
regelt die Geschäftsordnung.

8 11
Sprecherin der ausländischen Studierenden

(1) Die/der Sprecherin der ausländischen Studierenden wird von einer
Versammlung der ausländischen Studierenden in geheimer und direkter
Wahl, mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ausländischen
Studierenden, gewählt. Im dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der abgegebenen
 gültigen Stimmen. Die Durchführung der Versammlung obliegt
dem AStA.

(2) Stimmberechtigt sind alle an der HTWdS des Saarlandes eingeschriebenen
 Ausländerinnen, das sind alle eingeschriebenen, die nicht die deutsche
 Staatsangehörigkeit besitzen.
            
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