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Neufassung der Richtlinie
zur Ausführung der Gefahrstoffverordnung
Reg. Nr. B 1/95/1
Aufgrund der Novellierung der Gefahrstoffverordnung vom 26.10.1993
(BGBl. S. 1781) wird die Gefahrstoffrichtlinie vom 18.04.1988 (DBl. S. 30)
neugefaßt:
Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Gefahrstoffverordnung
trägt der Universitätspräsident ($ 32 SUG mit 8 15 Abs. 3 GStV). Jedes
Mitglied der Universität bleibt im Rahmen seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs
aufgerufen und verantwortlich, die Vorschriften sorgfältig
einzuhalten und Gefahren für Leib und Leben durch sachgerechten
Umgang mit den Gefahrstoffen zu vermeiden.
Für eine sachgerechte Durchführung der GefStofi/ gelten die nachfolgenden
Regelungen:
1.1 Zuständig für die Erfüllung der Gefahrstoffverordnung vom 26.10.1993
sind die Professoren auf Lebenszeit und die Leiter der Referate der
Zentralen Verwaltung für ihren Bereich nach Maßgabe der Regelung
Ziffer 2. Sie haben insoweit die Pflichten von Arbeitgebem im Sinne
der GefahrstoffV. Sie können fachkundige Personen schriftlich mit der
Sachbearbeitung beauftragen. Eine Abschrift jeder Beauftragung oder
jeder Änderung einer Beauftragung ist dem Universitätspräsidenten
zu übersenden.
Die Beauftragung erfolgt anhand des Beauftragungsformulars der
Zentralen Verwaltung, das die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse
des Sachbearbeiters beschreibt. In allen Zweifelsfragen bitte ich den
Rat des Beauftragten des Universitätspräsidenten für Fragen gefährlcher
Arbeitsstoffe oder der Fachkräfte für Arbeitssicherheit Dipl.-Ing.
Dörr oder Dr. Etringer einzuholen.
Hinweis: Einschlägig sind i.d.R. die Vorschriften über den Umgang
mit Gefahrstoffen (88& 16 ff GefStoffV) und die Vorschriften über das
inverkehrbringen (88 5 ff GefStoffV und ChemVerbotsV). Die Abgabe
an Studenten, Diplomanden etc. im Rahmen des Studien- oder
Diplomandenverhältnisses ist kein ”Inverkehrbringen” (TRGS 451).
Umgang ist Herstellen, Gebrauchen, Verbrauchen, Lagem, Aufbewahren
Be- und Verarheiten Ahbfüllen Umfüllen. Mischen. Entfernen.