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18 Verordnung
zur Änderung der Ordnung der staatlichen Prüfung für
Übersetzer und Dolmetscher
Vom 22. Dezember 1994
(Amtsbi. S. 54)
Auf Grund des $ 33 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Ordnung
des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz:
SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai
1985 (Amtsbl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom
26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), verordnet das Ministerium
für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Artikel 1
Die Ordnung der staatlichen Prüfung für Übersetzer und
Dolmetscher vom 27. Mai 1993 (Amtsbl. S. 598) wird wie
folgt geändert:
In 8 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt nach
dem Wort „Geisteswissenschaften‘“ gestrichen, und
nach Nummer 5 wird als Nummer 6 eingefügt: „6.
Sozialwissenschaften.‘“
}
In 8 3, 8 4 Abs. 1 und 4, 8 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 und
Abs. 3, 8 23 Abs. 5 sowie in den Anlagen 1, 2, 3 und 4
werden jeweils die Worte „Ministerium für Bildung und
Sport“ durch die Worte „Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft“ ersetzt.
In 8 4 Abs. 2 Nummern 1 und 2 und in $ 12 Abs. 3 Satz
1 werden jeweils die Worte „Ministeriums für Bildung
und Sport“ durch die Worte „Ministeriums für Bildung,
Kultur und Wissenschaft“ ersetzt.
Artikel
7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Saarbrücken, den 22. Dezember 1994
Der Minister
für Bildung, Kultur und Wissenschaft
Prof. Dr. Breitenbach