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mit dem Dekan als Vorsitzenden und benennt mindestens zwei auswärtige
Universitätsprofessoren als Gutachter,
(4) Die Kommission diskutiert den Antrag und die Gutachten und bereitet
eine Beschluß vorlage für den Großen Fakultätsrat vor.
(5) Der Große Fakultätsrat beschließt über die Beschlußvorlage der
Kommission in geheimer Abstimmung. Der Beschluß bedarf der Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder.
(6) Zur Wahrung allgemeiner Universitätsinteressen gibt die Fakultät dem
Senat Gelegenheit zur Stellungnahme.
(7) Die Ehrenpromotion wird in einer Feier, zu der der Dekan einlädt, vom
Dekan durch Aushändigung einer vom Universitätspräsidenten und vom
Dekan unterzeichneten und mit dem Fakultätssiegel versehenen Urkunde,
in der die wissenschaftlichen Leistungen und Verdienste des Promovierten
hervorzuheben sind, vollzogen.
(8) 8 12 Abs. 3, 8 13 und 8 14 gelten entsprechend.
Il. Übergangsbestimmungen
Ss 18
Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
(2) Promotionsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung anhängig
sind, werden auf Antrag des Doktoranden nach den Bestimmungen dieser
Ordnung durchgeführt.
(3) In jedem Fall ist die Erklärung nach Anıage 3 vorzulegen.
Saarbrücken, 31. Oktober 1995
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. jur. G. Hönn