Full text : 1995 (0039)

1.die Ablehnung als Doktorand und. die Nichtaufnahme in die
Doktorandenliste nach & 3 Abs. 8,
2. die Nichteröffnung des Promotionsverfahrens nach & 5 Abs. 2,
3. die Ablehnung der Dissertation nach $ 6 Abs. 9,
4. die Nichtanerkennung der Leistungen im wissenschaftlichen Kolloquium
nach 8 9 Abs. 1
5. die Nichtverleihung des akademischen Grades nach $& 10 Abs. 1.

(2) Gegen die Entziehung des akademischen Grades nach $ 14 kann ent
sprechend Absatz 3 Widerspruch eingelegt werden.

(3) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Dekan einzulegen.
 Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber
 dem Bewerber oder Doktoranden.

(4) Der Große Fakultätsrat entscheidet nach Anhörung des Prüfungsausschusses
 über den Widerspruch. Der Widerspruchsbescheid ergeht
schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung.

8 16
Einsichtnahme

Ist das Verfahren abgeschlossen, so ist dem Doktoranden auf Verlangen
Einsicht in die Gutachten und in das Protokoll des wissenschaftlichen
Kolloauiums nach 8 8 Abs. 7 zu gewähren.

il. Ehrenpromotion

8 17
Durchführung einer Ehrenpromotion

(1) Ein Antrag auf Durchführung einer Ehrenpromotion ist von mindestens
drei Universitätsprofessoren der Fakultät zu stellen und mit einer ausführichen
 Bearündunaga zu versehen.

(2) Der Dekan teilt auf einer Sitzung des Großen Fakultätsrates unter
Bekanntgabe des Namens des Vorgeschlagenen mit, daß ein Antrag vorliegt.


(3) Frühestens in der auf die Bekanntgabe folgenden Sitzung bildet der
Große Fakultätsrat zur Vorbereitung der Ehrenpromotion eine Kommission
            
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