Full text : 1995 (0039)

Promotionsausschuß kann auf Antrag des Doktoranden die Frist verlängern.


(6) Die Vollziehung der Promotion setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare
 voraus.

8 12
Voliziehung der Promotion

(1) Der Dekan vollzieht die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde,
 sobald die Voraussetzungen nach $& 11 erfüllt sind. Als Tag
der Promotion gilt der Tag des Kolloquiums.

(2) Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation, die Namen
der Gutachter und die Gesamtnote (Anlage 4). Sie wird vom Universitätspräsidenten
 und vom Dekan unterschrieben und mit dem Fakultätssiegel
versehen.

(3) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Doktorand das
Recht, den Doktorgrad zu führen

8 13
Erneuerung der Promotionsurkunde

Der Dekan kann auf Beschluß des Großen Fakultätsrates die Promotionsurkunde
 zum fünfzigsten Jahrestag der Promotion oder aus anderem
besonderen Anlaß in feierlicher Form erneuern.

314
Entziehung des Doktorgrades

(1) Der Doktorgrad kann durch Beschluß des Großen Fakultätsrates ent.
zogen werden, wenn sich herausstellt. daß er durch Täuschung erworben
worden ist oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich
 anaenommen worden sind.

(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Inhaber Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und
dem Betroffenen unter Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
8 15
Widerspruchsrecht

(1) Der Bewerber oder der Doktorand hat das Recht, Widerspruch einzulegen
 gegen
            
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