777
(5) Das Kolloquium erstreckt sich auf die Grundlagen der Dissertation
sowie auf Fragen, die sachlich oder methodisch mit dem Fachgebiet der
Dissertation zusammenhängen.
(6) Das Kolloquium dauert in der Regel nicht länger als 90 Minuten.
(7) Über den Gang des Kolloquiums ist ein Protokoll anzufertigen, das von
den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(8) Versäumt der Doktorand ohne triftigen Grund den Termin des
Kolloauiums, so gilt das Promotionsverfahren als erfolglos abgeschlossen.
89
Gesamtbeurteilung der Promotionslieistungen
(1) Im Anschluß an das Kolloquium entscheidet der Prüfungsausschuß, ob
der Doktorand zu promovieren, ob das Kolloquium zu wiederholen oder ob
das Promotionsverfahren erfolglos ist. Das Kolloquium kann nur einmal
wiederholt werden.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Prüfungsausschuß mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit in der ersten Abstimmung findet
eine zweite Abstimmung statt. In dieser entscheidet bei Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Ist der Doktorand zu promovicsien,
Gesamtnoten erteilt:
so wird eine der folgenden
ausgezeichnet,
sehr gut,
gut,
genügend.
Über die Gesamtnote, die sich aus der Bewertung der Dissertation und
den Leistungen im Kolloquium ergibt, entscheidet der Prüfungsausschuß
mit Stimmenmehrheit. Kommt auch in einer zweiten Abstimmung keine
Mehrheit zustande, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die
Entscheidung über die Gesamtnote ist im Protokoll zu begründen. Die
Gesamtnote „ausgezeichnet“ kann nur erteilt werden, wenn alle Gutachter
die Dissertation mit dieser Note bewertet haben und alle Mitglieder des
Prüfungsausschusses dafür votieren; die Vergabe der Gesamtnote .„ausgezeichnet“
ist ausführlich zu begründen.
(4) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 wird vom
Vorsitzenden öffentlich bekanntgegeben.