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Eröffnung des Promotionsverfahrens
(1) Die Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich bei der Fakultät
zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. vier maschinengeschriebene oder gedruckte, geheftete oder gebundene,
mit Seitenzahlen versehene Exemplare der Dissertation,
2. die Erklärung nach Anlage 3,
3. falls erforderlich, eine Ergänzung des Lebenslaufes und des wissenschaftlichen
Werdeganges,
4. ggf. Vorschläge für die Benennung von Gutachtern über die vorgelegte
Dissertation.
(2) Über den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet
der Dekan oder auf seinen Antrag hin der Promotionsausschuß. Die
Ablehnung eines Antrages bedarf in jedem Falle der Entscheidung des
Promotionsausschusses.
(3) Über die Eröffnung erhält der Doktorand unverzüglich einen schriftlichen
Bescheid. Mit der Eröffnung werden die Gutachter bestellt.
(4) Die Eröffnung kann, auch ohne daß zuvor ein Vorbehalt ausgesprochen
worden ist, zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt,
daß wesentliche Voraussetzungen nach Absatz 1 und $ 3 Abs. 6 nicht
erfüllt waren.
(5) Bei Rücknahme des Antrages auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
gilt die Dissertation als nicht eingereicht. Der Antrag auf Eröffnung des
Promotionsverfahrens kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn
dem Doktoranden eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation
zugegangen ist oder wenn das Kolloquium begonnen hat.
(6) Sämtliche Unterlagen gehen unabhängig vom Ausgang des
Promotionsverfahrens in das Eigentum der Fakultät über. Nur bei einer
Rücknahme des Antrages nach Absatz 5 kann der Doktorand die eingereichten
Unterlagen mit Ausnahme des formellen Antrages zurückfordern.
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Beautachtung der Dissertation
(1) Mit der Eröffnung bestellt der Dekan oder auf seinen Antrag hin der
Promotionsausschuß zur Begutachtung der Dissertation mindestens zwei
Gutachter. Einer der Gutachter muß ein Universitätsprofessor der Fakultät
sein.