5
Nachdiplomierungsgebühr !)
Ss 4
Für die Nachdiplomierung wird eine Gebühr gemäß den gesetzlichen
Vorschriften erhoben.
Inkrafttreten
6
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft; gleichzeitig tritt die Ordnung über
die Verleihung von Diplomgraden durch die Fachhochschule des
Saarlandes vom 18. Juli 1979 außer Kraft.
Saarbrücken, den 31. Oktober 1995
Der Rektor
Prof. Dr. Helmut GROH
1) Gebühr gem. Ziff. 255 des saarl. Gebührenverzeichnisses (Amtsbl. 1979 S. 1071) sowie
Anlage zur VGbO