Full text : 1995 (0039)

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Nachdiplomierung

(1) Diplomgrade nach 8 1 werden entsprechend auch an Nachzudiplomierende
 gemäß 8 74 FhG verliehen.

(2) Der Antrag gemäß 8 74 Abs. 1 FhG ist schriftlich beim Verwaltungsdirektor
 der Hochschule zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Das Zeugnis über die Abschlußprüfung in öffentlich beglaubigter Kopie,
2. Die Graduierungsurkunde bzw. Diplomurkunde in öffentlich beglaubigter
Kopie.
Eine tabellarische Aufstellung der auf die einzelnen Arbeitgeber entfallenden
 Zeiten einer mindestens fünfjährigen praktischen Tätigkeit in
einem der Abschlußprüfung entsprechenden Beruf mit Bestätigung
durch die jeweiligen Arbeitgeber bzw. belegt mit öffentlich beglaubigten
Zeugniskopien. Freiberufliche Tätigkeiten sind durch Vorlage von Bescheinigungen,
 Bestätigungen oder öffentlich beglaubigten Vertragskopien
 über durchgeführte Maßnahmen zu belegen.
4. Ein vom Antragsteller selbst zu ersteilender auf Ziffer 3 bezogener
Bericht, der die angeführten Tätigkeiten näher beschreibt und daraus
einen besonderen fachlichen Schwerpunkt erkennen läßt.

(3) Über den Antrag entscheidet der Rektor im Einvernehmen mit dem
Fachbereich, dem die Ausbildung zugeordnet ist. Der Fachbereich wird im
Nachdiplomierungsverfahren durch eine Kommission vertreten, die vom
Fachbereichsrat eingesetzt wird. Die Kommission setzt sich zusammen
aus drei Professoren. Die Kommission kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen
 Gutachten einholen. Der Fachbericht gemäß Absatz 2 Nr. 4
ist auf Beschluß der Kommission durch ein Fachgespräch zu ergänzen, zu
dem weitere Professoren hinzugezogen werden können.

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Diplomurkunde

(1) Über die Verleihung des Diplomgrades erhält der Diplomand eine
Urkunde nach dem Muster der Anlage, die vom Rektor der Hochschule
und vom Fachbereichsvorsitzenden unterzeichnet wird.

(2) In den Fällen des & 2 wird die Diplomurkunde nur vom Rektor unterschrieben.

Die Diplomurkunde wird dem Antragsteller mit eingeschriebenem Brief
zugestellt; mit der Zustellung der Urkunde erlöschen alle Rechte des
Bewerbers aus umaewandelten Hochschularaden.
            
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