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Ordnung über die Verleihung von Hochschulgraden durch die
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Vom 12. Juli 1995
Der Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes hat
am 12.07.1995 aufgrund des 8 9 in Verbindung mit den 88 60 Abs. 1 und
74 des Gesetzes Nr. 1273 über die Hochschule für Technik und Wirtschaft
des Saarlandes vom 15.05.1991 — FhG — (Amitsbl. S. 818), zuletzt geändert
durch Gesetz Nr. 1337 zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
(Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 01.06.1994 (Amtsbl. S. 889)
folgende Ordnung beschlossen, die nach Zustimmung durch das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft hiermit verkündet wird:
Ordnung über die Verleihung von Hochschulgraden
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Form der Hochschulgrade
(1) Die Hochschule verleiht folgende Diplomgrade im Sinne des $& 60
Abs. 1 FhG jeweils mit dem Zusatz „Fachhochschule“, abgekürzt „FH*:
1. in der Fachrichtung Betriebswirtschaft den Grad:
Diplom-Betriebswirt, abgekürzt: Dipl.-Betr.W.
2. in der Fachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen den Grad:
Diplom-Wirtschaftsingenieur, abgekürzt: Dipl.-Wirtsch.Ing.
3.in den ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtungen Architektur,
Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Maschinenbau den Grad:
Diplom-Ingenieur, abgekürzt: Dipl.-Ing.
4. in der Fachrichtung Informatik den Grad:
Diplom-Informatiker, abaekürzt: Dipl.-Inf.
(2) Bei Einrichtung neuer Studiengänge wird der zu verleihende Diplomgrad
in der Prüfungsordnung festgelegt. Diese Ordnung gilt dann als entsprechend
geändert und der Rektor wird ermächtigt, die vorliegende
Ordnung in der ergänzten Fassung neu bekanntzugeben.